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Wann müssen Rentner Steuern zahlen ?
Im Gespräch mit dem Schweriner Fachanwalt für Steuer- und Insolvenzrecht Christian Ahrendt, Mitglied des Deutschen Bundestages. Die Besteuerung der Altersbezüge wurde im Jahre 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Seitdem werden die Einkünfte im Alter gleichmäßig besteuert.
Wer muss nun Steuern auf seine Altersbezüge zahlen?
Ob Senioren eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt zunächst von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören neben den Renteneinkünften auch weitere Einkünfte, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Wer im Jahr 2005 oder früher eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, unterliegt mit diesen Renteneinkünften einem steuerpflichtigen Anteil von 50 Prozent. Das bedeutet, dass die Hälfte seiner gesetzlichen Renteneinkünfte in die Bemessungsgrundlage der Besteuerung einfl ießt. Dieser Besteuerungsanteil steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2040 an. Wer dieses Jahr in den Ruhestand geht, für den beträgt der steuerpflichtige Anteil folgerichtig 58 Prozent. Eine Erklärung wird auf jeden Fall immer dann fällig, wenn ein Rentner mit seinem gesamten zu versteuernden Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag von derzeit 7834 Euro überschreitet.
Ein Beispiel?
Unterstellen wir für den alleinstehenden Ruheständler, der in diesem Jahr erstmalig seine Rente bezieht, eine Monatsrente von 1385 Euro. Auf das ganze Jahr gerechnet macht das 16 626 Euro. Davon muss sein persönlicher Freibetrag von 42 Prozent abgezogen werden, da ja der steuerpflichtige Anteil der Rente 58 Prozent beträgt. Abzugsfähig sind auch ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro und ein Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro. Zusätzlich werden noch 8,1 Prozent an Krankenversicherung (in diesem Fall 1374 Euro) sowie 1,95 Prozent an Pflegeversicherung (324 Euro) abgezogen. Nach dieser Rechnung verbleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 7834 Euro, der dem steuerfreien Grundfreibetrag entspricht. Unser Rentner müsste also keinen Cent Steuern bezahlen. Kompliziert wird es, wenn Zinsen, Betriebsrenten oder Nebeneinkünfte hinzukommen. Dann ist eine professionelle Beratung unentbehrlich.
Welche Ausgaben können bei den Renteneinkünften generell steuermindernd berücksichtigt werden?
Es gibt Sonderausgaben, die im Rahmen gesetzlicher Höchstbeiträge abziehbar sind, z. B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Beiträge zur Haftpflichtversicherung, die gezahlte Kirchensteuer. Als außergewöhnliche Belastungen können etwa Krankheitsund Kurkosten, Scheidungskosten und Beerdigungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Kosten nicht durch Leistung Dritter ersetzt werden und die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen.
Seit Wochen kursieren in der Presse Schreckensmeldungen, dass Rentnern Nachzahlungen ans Finanzamt drohen. Was steckt dahinter?
Ab Oktober findet im Rahmen des sogenannten Rentenbezugsmitteilungsverfahrens ein Datenabgleich zwischen der Finanzverwaltung und allen Banken, Sparkassen, Lebensversicherern sowie der Deutsche Rentenversicherung statt. Anhand dieser Information können die Angaben der Steuerpflichtigen überprüfet werden. Da viele Rentner ihre Steuern bislang gar nicht erklärt haben, werden sie es also gegebenenfalls nachholen müssen.
Wie sollen sich die betroffenen Rentner verhalten?
Panik ist fehl am Platz, allerdings sollte man nicht auf die Aufforderung vom Finanzamt warten. Je länger der Steuerzahler wartet, desto höher werden die möglichen Zinsen auf Nachzahlungen. An sich kommt sogar ein Strafverfahren wegen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung in Betracht. Allerdings gilt das nicht für diejenigen, die bislang ihre Steuern nicht erklärt haben. Rentner, die aus Unwissenheit keine Steuern bezahlt haben, müssen kein Strafverfahren befürchten. Wie schon gerade angesprochen, können die Finanzämter jedoch Nachzahlungszinsen von jährlich 6 Prozent in Rechnung stellen.
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