18.06.2010

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Vorzug für Regelung mit Augenmaß

Bei Kindergarten- und Hortkosten immer die entsprechende Rechtsprechung beachten
Rechtsanwalt Ralph Hegewald
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Kinderbetreuung kostet. Der Staat schießt den Eltern deshalb etwas zu ihrem Familienbudget hinzu.Wir sprachen zu diesem Thema mit Rechtsanwalt Ralph Hegewald.

Sind die Unterhaltssätze für minderjährige Kinder im Jahre 2010 gestiegen?
Ja, die Unterhaltssätze sind im Jahre 2010 doch erheblich gestiegen, wenn man berücksichtigt, dass sich das Einkommen der meisten Beschäftigten in Mecklenburg-Vorpommern nicht erhöht hat. So erhält ein Kind in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) 317 Euro, in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) 364 Euro und in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) 426 Euro. Auf diese Beträge ist aber das jeweils hälftige Kindergeld anzurechnen, das den Kindern vom Staat gewährt wird.

Wie sieht es mit Kindergarten- und Hortkosten aus?
Hierzu muss man wirklich die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) kennen.

 Jetzt klare Regelungen

In einem Urteil vom 26. November 2008 hat der BGH endlich - nach zuvor mehreren sehr umstrittenen Entscheidungen – das rettende Ufer erreicht und klare Regelungen getroffen, die in der Praxis angewendet werden können. Es ist einzuschätzen, dass dies jetzt wohl die letzte Entscheidung sein wird, die für die Zukunft Bestand haben wird.
So ist klargestellt worden, dass die Kindergartenbeiträge nicht in den Unterhaltsbeträgen, die in den Tabellenbeträgen ausgewiesen sind, enthalten sind. Dagegen sind die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten mit dem Tabellenunterhalt abgegolten. Die Besonderheit liegt hier aber darin, dass beide Elternteile, dass heißt auch das Elternteil, dass das Kind betreut, anteilig entsprechend ihres Einkommens für die Kosten aufzukommen haben. Die Berechnung ist wie beim Volljährigenunterhalt vorzunehmen. Es wird das Einkommen beider Elternteile ermittelt, der Selbstbehalt von 1.100 Euro je Elternteil abgezogen und die entsprechende Haftungsquote ermittelt. Es gilt ausdrücklich nicht eine hälftige Verteilung, wie fehlerhaft noch teilweise verfahren wird. Wenn sich die Eltern auf eine hälftige Verteilung einigen, sollte dies aber nach einer Beratung durch den Rechtsanwalt akzeptiert werden. Einer Regelung, die die Eltern mit Augenmaß treffen und so, dass beide Parteien zufrieden sind, ist immer Vorzug zu geben.

Können jetzt Mütter, die vergessen haben, die Kindergartenkosten einzuklagen, diese noch geltend machen?
So einfach ist die Frage nicht zu beantworten. Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen Mehrbedarf, der mit der Abänderungsklage durch den Rechtsanwalt geltend gemacht werden muss. Hier gibt es sehr viele Fallstricke, die zu berücksichtigen sind.

Wenn in einem vorangegangenen Verfahren die Kindergartenkosten bereits bestanden, haben sich die Verhältnisse nicht geändert, so dass eine Abänderungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat. Das gleiche wird auch für Unterhaltsurkunden gelten, weil diese über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angepasst werden können, was aber auch dann nicht der Fall sein dürfte.

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