14.05.2010

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Straffreiheit bei Selbstanzeige?

Ohne fachkundigen Rat ist eine Selbstanzeige nicht zu empfehlen / Jeder Fall hat Besonderheiten
Rechtsanwältin Uta Plischkaner
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In den letzten Wochen wird im Zusammenhang mit Schweizer Kapitalanlagen viel über das Thema Selbstanzeige diskutiert. Wir sprachen mit Rechtsanwältin Uta Plischkaner, Fachanwältin für Steuer- und Insolvenzrecht.

Was genau versteht man unter Selbstanzeige?

Der Paragraf 371 Abgabenordnung (AO) regelt bislang, dass derjenige, der unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, Straffreiheit erlangt. Die in Paragraf 370 AO geregelte Steuerhinterziehung, bei der es in Fällen von unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben gegenüber Finanzbehörden zu einer Verurteilung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe kommen kann, kann somit mit der Selbstanzeige entfallen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt sein?

Jeder, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, also Angaben gegenüber der Finanzbehörde verschwiegen, unvollständig oder unrichtig getätigt hat, kann eine Selbstanzeige abgeben. Alle Angaben zur betroffenen Person müssen dabei korrekt sein. Adressat ist das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Da die Selbstanzeige jedoch die Berichtigung/Ergänzung unrichtiger/unvollständiger Angaben erfordert, empfiehlt sich die schriftliche Selbstanzeige.

Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt bzw. die unrichtigen Angaben korrekt dargestellt werden. Die Art der Einnahmen muss angegeben werden und insbesondere, wann die Einkünfte erzielt wurden. Es ist zu beachten, dass die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung entfalten kann.

Bis wann ist eine Selbstanzeige möglich?

Die Selbstanzeige kommt zu spät, wenn bereits der Prüfer erschienen ist, dem Täter die Einleitung des Verfahrens bekannt gegeben wurde oder die Tat entdeckt war und der Täter dies wusste.

Wann tritt die Straffreiheit ein?

Erst mit vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern und entfallenen Zinsen tritt Straffreiheit ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist zur Zahlung fest.

Was sollte ein Betroffener beachten?

Ohne fachkundigen Rat ist eine Selbstanzeige nicht zu empfehlen. Insbesondere sind Umfang und Vollständigkeit einer Selbstanzeige genau zu prüfen, um zur Straffreiheit gelangen zu können. Jeder Fall ist anders und hat seine Besonderheiten, die genau berücksichtigt werden müssen.

Wann verjährt Steuerhinterziehung?

Hier ist zu unterscheiden zwischen Strafverfolgungsverjährung und Festsetzungsverjährung.

Die Strafverfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre bei einfacher Steuerhinterziehung und zehn Jahre bei Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall. Die Fristen können sich durch Unterbrechungsmaßnahmen (z. B. Durchsuchung, Beschlagnahme) verlängern.

Fristbeginn ist der Tatzeitpunkt der Steuerhinterziehung. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung in der Regel zehn Jahre. Das heißt, unabhängig von strafrechtlicher Verfolgung müssen hinterzogene Steuern für zehn Jahre zurückgezahlt und verzinst werden, wenn Steuerhinterziehung nachweisbar ist.

Die Frage der Verjährung ist nicht einfach, sodass es wichtig ist, sie von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.    

 

 

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