22.01.2010

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Sicherheit im Fall der Fälle

Warum es sinnvoll ist, ein Testament zu errichten
Rechtsanwältin Uta Plischkaner
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Zum Thema Testament, Testamentsvollstreckung und erbschaftsteuerliche Folgen sprach SCHWERIN LIVE mit Rechtsanwältin Uta Plischkaner, seit November 2009 auch zertifi ziert als Testamentsvollstreckerin (über die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e. V.).

Frau Plischkaner, warum sollte man ein Testament errichten?

Mit einem Testament kann der Erblasser seinen letzten Willen festhalten und Verfügungen über den Nachlass treffen. Er kann bestimmen, wen er als Erben einsetzen oder wen er enterben möchte. Mit dem Testament kann der Erblasser auch einen Testamentsvollstrecker ernennen, insbesondere zum Schutz des Nachlasses gegen den Zugriff durch ungeeignete oder geschäftsunerfahrene Erben (z. B. minderjährige Kinder) oder gegen den Zugriff von Gläubigern eines verschuldeten Erben.

Was geschieht ohne Testament?

Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Es besteht der Grundsatz, dass nähere Verwandte entferntere ausschließen. Daneben erbt der Ehegatte. Beispiel: Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und wohnen im eigenen Haus. Ein Testament ist nicht errichtet. Die gesetzliche Erbfolge lässt eine Erbengemeinschaft von Ehegatten und Kindern entstehen, welche nun alle Entscheidungen gemeinsam treffen müssen. Ob dies auch mit erwachsenen Kindern immer gelingt oder diese lieber das Haus verkaufen wollen, sollte man überdenken.

Was ist bei der Errichtung des Testaments zu beachten?

Ein Testament kann jede volljährige Person errichten, wenn sie nicht infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit hierzu außer Stande ist. Die häufi gste Form ist das eigenhändige Testament, eigenhändig deshalb, weil es von der ersten bis zur letzten Zeile mit der Hand zu schreiben ist und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden muss. Ein unterschriebener Computerausdruck oder ein maschinengeschriebenes Testament ist unwirksam. Sinnvoll ist es, das Testament mit Datum und Ortsangabe zu versehen, bei mehreren Testamenten hat das jüngere Vorrang.

Was mache ich mit dem eigenhändigen Testament?

Man sollte es an einem sicheren, aber nicht zu geheimen Ort verwahren. Ein zu gutes Versteck kann dazu führen, dass das Testament nach dem Tod nicht rechtzeitig gefunden wird. Ganz sicher geht man, wenn das Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegen Gebühr gegeben und nur eine Kopie zu Hause aufbewahrt wird. Das Amtsgericht lässt beim Geburtsstandesamt des Testierenden einen Hinweis auf das verwahrte Testament anbringen.

Welche erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkte sollte man beachten?

Es sollte immer geprüft werden, in welchem Umfang die vorgesehenen Erben steuerpfl ichtig sein werden. Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) werden drei Steuerklassen unterschieden, wobei beispielsweise der Ehegatte und Kinder sowie Stiefkinder in die Steuerklasse I, Eltern und Voreltern in die Steuerklasse II, Lebenspartner bei eingetragener Lebenspartnerschaft und übrige Erwerber in die Steuerklasse III fallen. Zu beachten sind die Freibeträge für Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro pro Kind, Eltern und Voreltern 20.000 Euro, Lebenspartner 500.000 Euro, übrige Erwerber 20.000 Euro. Bei Überschreiten der Freibeträge wird der verbleibende Betrag den der Steuerklasse zugeordneten Steuersätzen unterworfen, bei der Steuerklasse I setzt die Besteuerung des über den Freibetrag hinaus gehenden Betrags mit 7 Prozent ein, bei der Steuerklasse II und III mit 30 Prozent. Sind größere Vermögenswerte vorhanden, sollte man überlegen, inwieweit schon zu Lebzeiten Vermögen durch Schenkung übertragen werden kann. Die Freibeträge, welche für Beschenkte und Erben gelten, können so optimal ausgeschöpft werden. Diese Freibeträge gelten alle zehn Jahre neu, was bedeutet, dass hintereinander geschaltete Vermögensübertragungen zu Steuerersparnissen führen können. Auch das oftmals von Ehegatten herangezogene Berliner Testament, bei welchem sich die Ehegatten gegenseitig allein als Erbe einsetzen und die Kinder sodann als Erben des zuletzt Verstorbenen bestimmt werden, ist aus erbschaftsteuerlicher Sicht zu prüfen. Steuerlich handelt es sich um zwei Erbfälle, sodass man schauen muss, ob die Freibeträge ausreichen, wenn der zuletzt Versterbende an die Kinder sein Vermögen vererbt.

 

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