18.03.2013

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Selbstanzeige oder Schwarzgeld?

Vollständige Steuer-Nacherklärung gegenüber dem Finanzamt kann Strafbefreiung bewirken
Ralph Hegewald, Rechtsanwalt,
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Herr Rechtsanwalt Hegewald, kann man sich durch eine Selbstanzeige beim Finanzamt einer Strafe entziehen?

Ja, diese Möglichkeit gibt es tatsächlich und sollte durch den Bürger und jede Gesellschaft, die Einkünfte und Einnahmen verschwiegen haben, genutzt werden. Durch das sogenannte Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, dass zum 3. Mai 2011 in Kraft getreten ist, haben sich die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung durch Selbstanzeige etwas verschärft. Dennoch muss man sagen, dass die Selbstanzeige ein probates Mittel ist, um sein Gewissen reinzuwaschen und seiner Bürgerpflicht, sämtliche Einnahmen und Einkünfte versteuern zu lassen, nachzukommen. Um eine Selbstanzeige wirksam erstatten zu können, ist es wichtig, dass alle Hinterziehungstatbestände aller Steuerarten vollständig offenbart werden. Dazu müssen für sämtliche Jahre, die in Betracht kommen, vollständige und richtige Nacherklärungen beim Finanzamt eingereicht werden. Eine unvollständige Nacherklärung ist dabei nicht ausreichend und führt nicht zur Strafbefreiung. Wenn z. B. Zinseinkünfte aus Anlagen im Ausland verschwiegen worden sind, muss der Steuerpflichtige eine Aufstellung der Banken nachreichen, um überhaupt den Anforderungen an eine Selbstanzeige gerecht zu werden.

Was ist, wenn die Aufstellung der Banken nicht erfolgt oder zu viel Zeit in Anspruch nimmt?


In diesem Fall sollte der Steuerpflichtige überlegen, ob er eine Stufenselbstanzeige vornimmt. In diesem Fall muss er seine Kapitalerträge großzügig schätzen und noch dazu einen großzügigen Sicherheitsaufschlag angeben, damit er nicht Gefahr läuft, dass er, nachdem er die Aufstellung der Banken erhalten hat, zu wenig nachversteuert hat.

Kann ich noch eine Selbstanzeige vornehmen, wenn ich bereits weiß, dass gegen mich ermittelt wird?


Nein, der Steuerpflichtige darf nicht wissen, dass die Tat bereits entdeckt wurde und gegen ihn ermittelt wird. Gänzlich ausgeschlossen ist eine Selbstanzeige, wenn bereits ein Bußgeld erlassen oder ein Strafverfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet wurde. Mittlerweile ist eine Selbstanzeige auch nicht mehr möglich, wenn das Finanzamt dem Betriebsinhaber eine Betriebsprüfungsanordnung zukommen lassen hat (früher mit Beginn der Betriebsprüfung).

Bis wann muss ich auf Grund der Selbstanzeige die Steuern nachzahlen oder kann ich diese auch in Raten zahlen?


Die Frage nach der Ratenzahlung ist amüsant, aber ganz klar zurückzuweisen. Der Staat muss dem Bürger oder auch dem Betrieb unterstellen, dass hinterzogene Steuern noch in seinem Vermögen vorhanden sind. Insofern sind die hinterzogenen Steuern unverzüglich (nicht länger als ein Monat) nachzuzahlen und auch die entstandenen Verzugszinsen. Bei einer Steuerhinterziehung von mehr als 50.000,00 EUR ist im Übrigen eine Straffreiheit nur dann noch möglich, wenn neben der Nachversteuerung der Betroffene einen Strafzuschlag von 5% auf die hinterzogene Steuersumme leistet.   

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