08.10.2012

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Schuldenfrei nach 6 Jahren

Voraussetzungen und Wirkungen der Restschuldbefreiung sind aber weitgehend unbekannt
Uta Plischkaner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuer- und Insolvenzrecht
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Frau Plischkaner, was bedeutet Restschuldbefreiung?
Die Restschuldbefreiung ist immer das Ergebnis eines erfolgreich durchgeführten Restschuldbefreiungsverfahrens. Sofern das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung feststellt, werden sämtliche Schulden, die sich bis zur Insol-venzeröffnung angesammelt haben, durch den Gerichtsbeschluss „gelöscht“. Dem Schuldner sollen neue Chancen im Wirtschafts- und Privatleben eingeräumt werden.

Wird die Restschuldbefreiung automatisch erteilt?
Nein, die Restschuldbefreiung setzt einen gesonderten Antrag des Schuldners voraus, der zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Zudem muss der Schuldner erklären, seine pfändbaren Bezüge oder Lohnersatzleistungen für die Dauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den sogenannten Treuhänder abzutreten.

Welche Aufgaben hat der Treuhänder?
Nach Abtretung der pfändbaren Bezüge verteilt der Treuhänder sie  gleichmäßig an die Gläubiger – vorausgesetzt, der Pfändungsfreibetrag von aktuell 1.028,89 Euro wird überschritten. Der Pfändungsfreibetrag wird aber auch weiter angehoben, z. B. bei bestehenden Unterhaltspflichten für eigene Kinder. Dem Schuldner wird sein Einkommen nicht weggenommen. Er erhält weiterhin Beträge unterhalb der genannten Schwelle ausgezahlt.

Was versteht man unter Wohlverhaltensperiode?
Die sogenannte Wohlverhaltensperiode ist der Zeitraum von sechs Jahren, in denen die pfändbaren Bezüge abgetreten werden. Sie beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet mit dem Ablauf von sechs Jahren oder aber, wenn alle Gläubiger durch die pfändbaren Bezüge befriedigt, also alle Schulden bezahlt wurden.

Kann die Restschuldbefreiung auch versagt werden?
Ja, diese Möglichkeit besteht. Vor Beginn der Wohlverhaltensperiode muss die Restschuldbefreiung vom Gericht versagt werden, wenn einer der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt und ein Versagungsgrund vorliegt, z. B. dass der Schuldner in den letzten zehn Jahren schon einmal eine Restschuldbefreiung erreicht hat. Geschieht das nicht und kommt der Schuldner allen seinen Aufgaben nach, kann das Gericht nach sechs Jahren die Restschuldbefreiung erteilen. Den Gläubigern steht aber auch dann noch die Möglichkeit zu, einen Versagungsantrag zu stellen.  In diesem Fall muss das Gericht prüfen, ob der Schuldner eine von ihm verlangte Aufgabe nicht ordnungsgemäß ausgeführt und dadurch Gläubiger benachteiligt hat.

Welche Aufgaben treffen den Schuldner konkret?
Die Obliegenheiten sind vornehmlich in § 295 Abs. 1 InsO (Insolvenzordnung) für den unselbstständigen und in Abs. 2 für den selbstständigen Schuldner geregelt. Zu den einzelnen Obliegenheiten gab es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Häufig beanstanden die Gläubiger, dass sich der Schuldner im Falle der Arbeitslosigkeit unzureichend um eine neue Anstellung gekümmert hat. Selbstständige sind angehalten, Teile ihrer Einkünfte an den Treuhänder abzugeben. Dafür wird ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt, welches der Schuldner durch unselbstständige Arbeit hätte erzielen können. Doch dieser Betrag, der an den Treuhänder zu zahlen ist, entspricht in der Regel nicht den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Schuldners.
Was kann man einem Schuldner während der Wohlverhaltensperiode raten?
Der Weg ist das Ziel. Man kann ihm nur nahelegen, sich an die Vorgaben von Gericht und Treuhänder zu halten. Sechs Jahre sind eine lange Zeit, in der viel geschehen kann. Wenn Fragen aufkommen, stehen Fachanwälte für Insolvenzrecht und Schuldnerberatungsstellen mit kompetentem Rat zur Seite. Hier gilt: Lieber einmal mehr fragen, bevor die Restschuldbefreiung versagt wird.   

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