12.02.2015

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Rund um den Mindestlohn

Im Gespräch mit der Rechtsanwältin Cindy Weist
Rechtsanwältin Cindy Weist
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Seit dem 1. Januar gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Eine Expertin erklärt, was dabei zu beachten ist.

Frau Weist, wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn?
Der Mindestlohn liegt  zunächst grundsätzlich bei 8,50 Euro pro Stunde. Eine Anpassung erfolgt gegebenenfalls  zum 1. Januar 2017. Das Gesetz sieht ab 2017 sodann alle zwei Jahre die Möglichkeit einer Anpassung vor.

Darf der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden?
Bis zum 31. Dezamber 2016 besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, im Rahmen eines Tarifvertrages den Mindestlohn von 8,50 Euro zu unterschreiten. Ab dem 1. Januar 2017 wird der Mindestlohn für alle Beschäftigten bei mindestens 8,50 Euro pro Stunde liegen und ausnahmslos für alle Branchen gelten.

Für welche Branchen gibt es Abweichungen vom Mindestlohn nach den Übergangsregelungen?
Zeitlich befristete Abweichungen gibt es für das Friseurhandwerk, die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, Wäschereidienstleistungen, der Fleischwirtschaft und für Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Gilt der Mindestlohn tatsächlich für alle Arbeitnehmer?
Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, einschließlich berufsausbildungsvorbereitender Maßnahmen, für ehrenamtlich Tätige, für Freiwilligendienste, für Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung, Heimarbeiter und Selbständige sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit.

Gilt der Mindestlohn für Schüler, Rentner und Praktikanten?
Der Mindestlohn gilt für Schüler, sofern diese bereits 18 Jahre oder älter sind und über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Im Übrigen gilt der Mindestlohn auch für Arbeitnehmer, welche noch nicht volljährig sind, aber ihre Berufsausbildung schon abgeschlossen haben und auch für Rentner in einem Beschäftigungsverhältnis. Es gilt der Grund­satz, dass auch Praktikanten Mindestlohn erhalten. Praktikanten fallen nicht unter die Mindestlohnregelung, sofern es sich um ein Pflichtpraktikum, um ein freiwilliges Orientierungspraktikum bis zu drei Monaten, um ein Praktikum im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsausbildungsgesetz handelt.

Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?

Nein, der Mindestlohn gilt unabhängig von der Betriebsgröße.

Erhalten auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) den Mindestlohn?
Ja. Hierbei ist zu beachten, dass eine Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze nicht erfolgt. Bei steigendem  Lohn muss daher die Arbeitszeit angepasst und gegebenenfalls verkürzt werden, um nicht den Status des Minijobbers zu verlieren.

Darf eine Vergütungsvereinbarung nur noch auf Stundenlohnbasis erfolgen?

Nein. Auch Monatslöhne, Stück- und Akkordlöhne können vereinbart werden. Es muss jedoch stets sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer je tatsächlich geleisteter Stunde den Mindestlohn erhalten. Insbesondere bei der Berechnung des Mindestlohnes bei einer Vereinbarung über  Monatslohn und Wochenarbeitszeit bedarf es einer Prüfung des Einzelfalles, da nicht jeder Monat die gleiche Anzahl von Tagen aufweist.

Frau Weist, was raten Sie Arbeitgebern und Arbeitnehmern?
Da ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz gravierende Folgen insbesondere für den Arbeitgeber haben kann, empfehle ich, jedes Arbeitsverhältnis unter die Lupe zu nehmen. Dabei gilt es nicht nur zu überprüfen, ob die Arbeitsleistung mit dem Mindestlohn vergütet wird, sondern welche Vergütungsbestandteile, beispielsweise Zulagen und so weiter, insoweit Anrechnung finden können. Erst eine fachkundige  Überprüfung kann dem unsicheren Arbeitnehmer aufzeigen, ob entsprechend der gesetzlichen Vorgaben entlohnt wird.