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Netzwerke im Urheberrecht
Betreiber mit ungeschütztem WLAN können für Verstöße gegen das Urheberrecht belangt werden
Herr Hegewald, Betreiber ungeschützter WLAN – Netzwerke können nunmehr in Anspruch genommen werden, wenn über ihren Internetzugang Dateien illegal getauscht werden?
Grundsätzlich ja, das hat der Bundesgerichtshof vergangenes Jahr entschieden (Urt.v. 12.05.2010, Az. 1 ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“). Die Rechtsprechung soll demnach für Verstöße gegen das Urheberrecht, namentlich das up- und downloaden von urheberrechtlich geschützten Dateien, wie Filmen oder Musik gelten. Zumeist werden zum Nachweis der Verstöße durch - von den Rechteinhabern beauftragte - Drittfirmen über - auf dem sog. „Gnutella-Protokoll“ basierende P2p-Netzwerk bereitgestellte Dateien heruntergeladen. Dabei werden die IP-Adressen der Anbieter gespeichert und die heruntergeladenen Dateien mit den Originalen verglichen. Es folgt eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Ermittlung des Anschlussinhabers, der dann in Anspruch genommen wird.
Wie kann ich eine Inanspruchnahme vermeiden?
Als Betreiber eines WLAN – Netzwerkes bin ich fortan gehalten, ein Passwort für mein Netzwerk einzurichten. Anderenfalls können Unbefugte leicht auf das Netzwerk zugreifen. So etwas stellt heute keine Schwierigkeit mehr dar, die Gefahr ist daher nicht zu unterschätzen. Smartphones und Notebooks mit Wlan – Antennen zeigen nämlich die erreichbaren Netzwerke im Umfeld und deren Verschlüsselung an. Neuere Geräte (Router, Modems) haben meistens bereits ein Passwort ab Werk eingestellt, welches man teilweise leicht auf der Gerätunterseite finden kann. Ist man sich unsicher, helfen der Internetanbieter oder der Hersteller des Geräts weiter. Normalerweise kann schon ein Blick in die Bedienungsanleitung Wege zur Einrichtung eines Passworts aufzeigen. Eine Inanspruchnahme kommt dann nur noch in Betracht, wenn man selbst die Dateien bereitgestellt hat oder dies zurechenbar zugelassen hat.
Was erwartet einen Nutzer, der Verstöße gegen das Urheberrecht begangen hat?
Wurde man wie zuvor beschrieben dabei wahrgenommen, wie Dateien bereitgestellt wurden, wird man in der Regel zunächst dazu aufgefordert, einen Betrag wegen der Verstöße gegen das Urheberrecht (sog. Lizenzgebühren) zu zahlen, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und letztlich auch die Rechtsanwaltskosten der Abmahnkanzlei zu tragen.
Wie sollte ich mich verhalten?
Es wird allgemein davon abgeraten, vorgenannte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie sieht zumeist eine Strafe von 5.001,00 EUR für jeden Fall erneuter Verstöße gegen das Urheberrecht vor. Zudem sind die Rechtsanwaltskosten in den üblichen Fällen überhöht angesetzt. Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass der Anschlussinhaber meistens keine Kenntnis von den Verstößen hat. Hier kann die Inanspruchnahme eines eigenen Rechtsanwalts sinnvoll sein.
Kommt eine unverschuldete Inanspruchnahme in Betracht?
Da muss man differenzieren. Die Abmahnkanzleien machen derzeit immer zwei Ansprüche geltend: Sie fordern den Lizenzschaden, der sich pro Lied schnell auf über 300 EUR belaufen kann und die Unterlassungserklärung. Der Lizenzschaden ist aber nur zu entrichten, wenn der Anschlussinhaber nachgewiesener Maßen der Täter der Urheberrechtsverstöße war. Dies wird nach derzeitiger Rechtsprechung bereits dann vermutet, wenn die IP-Adresse dem Anschlussinhaber vom Internetprovider zum Tatzeitpunkt zugeordnet war. Der Bundesgerichtshof hat aber mit der genannten Entscheidung klargestellt, dass man sich dieser Vermutung erwehren kann. In dem konkreten Fall war der Anschlussinhaber während der Urheberrechtsverstöße mit seiner Familie im Urlaub. Soweit man nachweisen kann, dass man nicht zuhause war, dürften auch kürzere Abwesenheitszeiten wie Arbeit oder Tagesausflüge den Schadensersatz entfallen lassen.
Und wie ist das mit der Unterlassungserklärung?
Diese beruht auf einem Unterlassungsanspruch. Für den Unterlassungsanspruch ist es egal, ob der Anschlussinhaber Täter der Urheberrechtsverstöße war oder nicht. Es ist maßgebend, ob er sog. Störer war, also es auf ein zurechenbares Verhalten zurückzuführen ist, dass die Urheberrechtsverletzung ermöglicht wurde. Dabei sind die Gerichte überraschend großzügig mit der Auslegung. Sind z.B. minderjährige Kinder im Haushalt, so muss der Anschlussinhaber diese beim Internetgebrauch instruieren und überwachen.
Und wenn ich nicht zahle?
Die Abmahnkanzleien reichen dann zeitnah Klage ein. Wegen der Streitwerte geht es meistens zum Landgericht, wobei sich die Kläger aussuchen können, wo sie klagen. Es ist dabei leider üblich die Gerichte in Köln oder Düsseldorf zu bemühen, weil diese besonders hart entscheiden. Für die Beklagten heißt das lange Anreisewege. Beim Landgericht besteht Anwaltszwang, sodass man nach Erhalt einer solchen Klage schnellmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollte.