08.07.2013

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Mehr Taschengeld durch Arbeit in den Ferien

Bei der Beschäftigung von Schülern sind besondere gesetzliche Regelungen zu beachten
Thomas Burmester, Steuerberater. Foto:alljuris
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Viele Schüler bessern ihr Taschengeld in den Ferien auf. Oftmals handelt es sich nur um kleine Nebenjobs, manchmal auch um eine längerfristige Beschäftigung, die auch nach den Ferien noch andauert. Frage an den Steuerberater Thomas Burmester: Was muss hierbei beachtet werden?

Es müssen unterschiedliche Regelungen beachtet werden. Der Arbeitgeber, der einen Schüler beschäftigen will, muss sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Kinderarbeitsschutzverordnung und vielen Fragen, insbesondere mit der Frage beschäftigen, wann und wie lange ein Schüler arbeiten darf. Für die Schulferien gelten Ausnahmeregelungen. Jugendliche dürfen in dieser Zeit für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr pro Tag acht Stunden bzw. insgesamt max. 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden.

Müssen für die Schülerbeschäftigung Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden?

Hier gilt es zu unterscheiden: Wenn eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, muss keine Sozialversicherung gezahlt werden, egal wie hoch der Arbeitslohn ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie seit ihrem Beginn auf längsten 50 Arbeitstage oder zwei Monate im Voraus beschränkt ist.
Sofern dieses Merkmal nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob evtl. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (umgangssprachlich „Minijob“ oder „Aushilfe“) vorliegt. Sie liegt dann vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt maximal 450 Euro pro Monat beträgt. Sofern der Schüler mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, dürfen die Einkommen aus allen Tätigkeiten zusammen nur 450 Euro betragen. Es wäre also möglich, zwei Beschäftigungen mit z. B. 200 Euro und 250 Euro zu haben. Hierfür entrichtet der Arbeitgeber Beiträge an die Bundesknappschaft. Der Schüler muss keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

Wie sieht es steuerrechtlich aus? Muss Lohnsteuer entrichtet werden?

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent für den Arbeitnehmer entrichten. Dann ist diese für ihn sozusagen steuerfrei. Diese
2 Prozent können für den Arbeitgeber gespart werden, wenn der Schüler eine Lohnsteuerkarte vorlegt. Diese Lohnsteuerkarten wurden zuletzt im Jahre 2010 ausgegeben und sind immer noch gültig. Sofern keine Lohnsteuerkarte vorliegt, kann beim Finanzamt eine entsprechende Ersatzbescheinigung mit den aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen angefordert werden.
Diese Bescheinigung bzw. Lohnsteuerkarte wird auch für die kurzfristige Beschäftigung benötigt. Wie bereits ausgeführt ist diese Beschäftigung zwar sozialversicherungsfrei, sie unterliegt jedoch den Vorschriften der Lohnsteuer. Solange der ledige Schüler nicht mehr als rund 900 Euro pro Monat verdient, ist die Lohnsteuer jedoch Null. Evtl. übersteigende Beträge können ggf. mit einem sog. Lohnsteuerjahresausgleich nach dem Jahresende beim Finanzamt zurückgefordert werden.
Da es sich bei den Regelungen für geringfügige Jobs oder eben Schülerjobs aber um eine sehr komplexe Materie handelt, empfehlen wir insbesondere den
Betrieben, sich rechtzeitig über die entsprechenden Gesetze und Bestimmungen kundig zu machen. 

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