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Kreditverträge prüfen!
In der letzten „Schwerin live“-Ausgabe hatten wir über die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten berichtet. Wir hatten nicht damit gerechnet, dass viele Bürger davon Gebrauch machen werden. Mittlerweile liegt uns das Urteil in Textform vor. Es ist erst datiert vom 28. Oktober 2014, so dass wir aus gegebenem Anlass die Besonderheiten hervorheben wollen und was zu beachten ist.
Zunächst ist der Anwendungsbereich beschränkt auf Verbraucherkreditverträge. Ob diese Rechtsprechung auch für Unternehmer Anwendung findet, ist nicht entschieden worden. Tendenziell ist mit großem Vorbehalt aber davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung nur für Verbraucher gilt.
In Ergänzung zu den Ausführungen in der letzten Ausgabe ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Bearbeitungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2012 entstanden sind, zum 31. Dezember 2014 verjähren. Danach hat der Verbraucher nicht mehr die Möglichkeit, die Bearbeitungsentgelte zurückzufordern, es sei denn, es liegen verjährungsunterbrechende Handlungen vor.
Dies gilt auch insbesondere für Kreditverträge, die der zehnjährigen Verjährung unterliegen. Diese zehnjährige Verjährung wird durch die dreijährige Verjährung, die Ende 2011 beginnt, sozusagen überlagert. Korrigierend ist auch auszuführen, dass die zehnjährige Verjährung, anders als die dreijährige Verjährung, am Tag seiner Entstehung beginnt (anders, als im letzten Beitrag ausgeführt) und nicht zum Ende eines Jahres.
Etwas schwieriger zu verstehen ist, wann dann tatsächlich die Verjährung beginnt (diese Ausführungen sind nur für die Kreditverträge des Jahres 2004 und sogar der Vorjahre gedacht). Dies ist nicht der Tag der Unterzeichnung des Kreditvertrages, sondern der Tag, an dem das Kreditinstitut das Bearbeitungsentgelt tatsächlich erhalten hat.
Hierzu gibt es zwei Fallkonstellationen, die unterschiedlich zu behandeln sind. Wird das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert, so wird das Bearbeitungsentgelt bei Auszahlung des Darlehens in voller Höhe durch die Bank einbehalten. Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt und mit den einzelnen Darlehensraten entrichtet, so ist das Bearbeitungsentgelt bis zu den jeweils in der Regel monatlich vereinbarten Fälligkeitsterminen gestundet. Nur der letztgenannte Fall führt dazu, dass der Verbraucher bis zum 31. Dezember 2014 den Teil des Bearbeitungsentgeltes zurückfordern kann, der innerhalb der Zehnjahresfrist liegt.
Bis Ende des Jahres ist noch genügend Zeit, dass der Bürger seine Rechte geltend machen kann. Beispielhaft kann die Bank, wenn sie nicht reagiert oder mitteilt, dass aufgrund der Flut der Bearbeitungsfälle sie längere Zeit für die Bearbeitung braucht, auf die Einrede der Verjährung verzichten und wenn sie dazu nicht bereit ist, sollte der Verbraucher einen gerichtlichen Mahnbescheid, den er auch selbst beantragen kann, auf den Weg bringen.
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