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Kinder brauchen Oma und Opa

Gesetzgebung regelt Umgangsrecht der Großeltern, wenn die Eltern sich trennen
Ralph Hegewald, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht
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Herr Hegewald, angenommen die Eltern eines Kindes trennen sich – haben die Großeltern dann einen rechtlichen Anspruch auf weiteren Umgang mit ihren Enkelkindern?

Ja, das haben sie tatsächlich. Jedem ist sicherlich bekannt, dass bei einer Trennung der Eltern immer der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, einen Rechtsanspruch auf Umgang mit den Kindern hat. Dieses Recht ist fest verankert in § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Unterschiedlich und zusätzlich zu dieser Norm ist in
§ 1685 BGB der Umgangsrechtsanspruch der Großeltern und Geschwister geregelt. Hier heißt es – wie schon gesagt im Unterschied zum Umgangsrechtsanspruch der Trennungseltern –, dass der Umgang ausdrücklich dem Wohl des Kindes dienen muss. Das wird im Zusammenhang mit der Entscheidung bezüglich der Großeltern also noch einmal gesondert geprüft. Aber ohne die Trennung der Eltern hätten die Großeltern einen Umgangsrechtsanspruch, wenn ihnen die Enkelkinder vorenthalten werden.

Haben auch andere Bezugspersonen des Kindes einen Umgangsrechtsanspruch?

Ja, wie bereits eben angedeutet, haben diesen Anspruch auch die Geschwister, also die Tanten oder Onkel des Kindes. Darüber hinaus sagt das Gestz, dass auch andere Bezugspersonen des Kindes einen Umgangsrechtsanspruch haben können, wenn sie in der Vergangenheit für das Kind tatsächlich Verantwortung getragen haben. Davon wird zum Beispiel ausgegangen, wenn diese Bezugspersonen mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben.
Man denke sich das Beispiel, dass auf Grund irgendwelcher Umstände das Kind bei der Großmutter aufwächst. Die Großmutter ist selbst geschieden und hat einen neuen Ehemann. Wenn die Großmutter verstirbt und das Kind woanders untergebracht wird, hätte dann sozusagen der „Stiefgroßvater“ nach dieser Vorschrift einen eigenen Umgangsrechtsanspruch.

Wie oft und wie lange haben die Großeltern einen Umgangsrechtsanspruch?

Das wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beantwortet. Im Gesetz ist – wie auch beim Umgangsrechtsanspruch der Eltern – nicht näher ausgeführt, wie häufig der Umgang der Großeltern mit dem Enkelkind zu erfolgen hat. Zunächst gilt der Grundsatz, dass der Umgang der  Großeltern kein Ersatz für den Umgang mit dem getrennt lebenden Elternteil  sein darf. Viele kommen auf die Idee, wenn zum Beispiel der Kindesvater keinen Umgang erhält, dass dann die Großeltern einen vierzehntägigen Umgangsrechtsanspruch hätten. Das ist nicht rechtens.

Was sind denn nun die konkreten Anhaltspunkte dafür, ob und wie der Umgang festgelegt wird?

Entscheidend ist, wie das Verhältnis des Kindes zu den Großeltern ist. Wenn in der Vergangenheit nur normale, sporadische Kontakte stattgefunden haben, reduziert sich auch der Umgangsrechtsanspruch im Einzelfall auf ein paar Stunden alle zwei bis drei Monate. Bekannt ist mir ein Urteil des OLG Celle, das den Großeltern mit ihrem Enkelkind Umgang jeden ersten Sonntag eines Monats von 10 Uhr bis 18 Uhr gewährte. Es bestand aber zwischen Enkelkind und Großeltern eine gewachsene, feste Beziehung, die man als unbedingt schützenswert erachtete. Das Gericht erklärte, das schlechte Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern dürfe nicht zu Lasten des Kindes gehen. Den Eltern wurde die Pflicht auferlegt, die Bindung ihrer Kinder zu fördern und ihre Probleme zu den Großeltern von ihren Kindern fernzuhalten. Komplett verneint wird ein Umgangsrechtsanspruch eigentlich nur, wenn sich die Großeltern aktiv in die Erziehung der Eltern einmischen. Die Erziehungshoheit liegt schließlich bei den Eltern.

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