13.09.2010

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GEMEINSAMES SORGERECHT FÜR VÄTER

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Herr Hegewald, in den Medien ist Ende Juli 2010 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sorgerecht mitgeteilt worden. Es sollen die Rechte der Väter gestärkt worden sein?

Bisher war es so, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhielt, wenn die Kindesmutter der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater zugestimmte. Das bedeutete immer, dass der Vater vom „Goodwill“ der Mutter abhängig war. Wenn die Mutter das Sorgerecht dem Vater nicht übertragen wollte, so bestand für den Vater i. d. R. keine rechtliche Möglichkeit, sein Sorgerecht einzuklagen (mit Ausnahme der Fälle, in denen der Kindesmutter eine Kindeswohlgefährdung nachgewiesen werden konnte). Das Bundesverfassungsgericht musste nunmehr in der Sache neu (im Jahre 2003 hatte das Bundesverfassungsgericht die deutsche Regelung für  verfassungskonform gehalten) entscheiden, weil der Europäische Gerichtshof im Dezember 2009 entschieden hatte, dass die deutsche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot von Vätern außerehelich geborener Kinder verstößt. Der deutsche Gesetzgeber war aufgefordert, schnellstmöglich eine Neuregelung zu treffen. Hier hat der Europäische Gerichtshof aber dem Gesetzgeber viel Spielraum mitgegeben, wie das Sorgerecht zukünftig gestaltet wird; einzig und allein dürfe die Entscheidung vom Veto der Mutter gegen das gemeinsame Sorgerecht nicht abhängen. Damit war das Bundesverfassungsgericht angehalten, sich dieser Problematik neu anzunehmen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes stellt das Bundesverfassungsgericht nunmehr fest, dass die §§ 1626 a Abs. 1 Nr.1 und 1672 Abs.1 BGB mit Artikel 6 Abs.2 GG unvereinbar sind.
Interessant ist dabei, dass das Bundesverfassungsgericht nicht wie sonst oft üblich dem Gesetzgeber aufgegeben hat, bis zu einem Stichtag eine Neuregelung zu treffen, sondern hier das Bundesverfassungsgericht bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet hat, dass die Familiengerichte auf Antrag eines Elternteils (des Vaters) der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts stattzugeben haben, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Bedeutet das für die Väter, dass sie bei einem gerichtlichen Antrag automatisch das gemeinsame Sorgerecht erhalten?

Nein. Entscheidend ist nach wie vor das Kindeswohl. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gerichten mitgegeben, dass eine Kindeswohlprüfung zu erfolgen hat, aber gleichzeitig hat es auch ausgeführt, dass die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Was damit im Einzelnen gemeint ist, werden die Familiengerichte herausfinden. Dies wird nicht sehr einfach sein, denn in dieser Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass für die Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für ein Kind ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern erforderlich ist. Andererseits soll es aber nicht ausreichen, wenn das erziehende Elternteil (i. d. R. die Mutter) zur Kooperation mit dem Vater nicht bereit ist.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesverfassungsgericht endlich einmal die Gesetzeslage in den 27 Ländern der EU beleuchtet und festgestellt hat, dass das deutsche Sorgerecht sehr konservativ ist und mit der Entwicklung der anderen Länder nicht mithalten konnte. So ist in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachzulesen, dass in 18 EU-Mitgliedsstaaten automatisch beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht erhalten und in 7 EU-Mitgliedsstaaten zwar von Gesetzes wegen der Mutter das Alleinsorgerecht zusteht, aber den Vätern die Möglichkeit offen bleibt, eine gerichtliche Entscheidung über ein gemeinsames Sorgerecht herbeizuführen.

Herr Hegewald, wie wird die gesetzliche Neuregelung aussehen?


Das ist eine sehr spekulative Frage, aber ich gehe davon aus, dass der Vater zukünftig mit der Vaterschaftsanerkennung gefragt werden wird, ob er das gemeinsame Sorgerecht mit ausüben will. Wenn er die Frage bejaht, wird er zunächst mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht ausüben und der Mutter wird ein Widerspruchsrecht innerhalb einer gewissen Frist, wahrscheinlich ein Monat, zustehen. Ob dann gleich die Gerichte entscheiden müssen, bleibt abzuwarten. Jedenfalls wird die gesetzliche Regelung wohl nicht so aussehen, dass die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts davon abhängig gemacht wird, dass die Elternteile zusammen gelebt haben.

Wenn jetzt ein Vater, der das gemeinsame Sorgerecht nicht erhalten hat, es beantragen möchte, darf er sich an Sie wenden?

Selbstverständlich. Ich habe in letzter Zeit gleichlautende Anträge bei Gericht eingereicht. Ansonsten sollte jeder Betroffene den
Rechtsanwalt seines Vertrauens aufsuchen.

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