11.09.2012

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Gemeinsam ist der Normalfall

Neues Sorgerecht für nicht verheiratete Eltern setzt verstärkt auf Gleichbehandlung von Mutter und Vater
Ralph Hegewald, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, erklärt die neuen Rechtsgrundlagen.
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In einer früheren Ausgabe von SCHWERIN live hatten die Rechtsanwälte Ahrendt & Partner schon einmal darüber berichtet, dass das Sorgerecht für nicht  miteinander verheiratete Eltern durch den Europäischen Gerichtshof für unwirksam erklärt wurde. Zur Erinnerung ist auszuführen, dass die Mutter Kraft Gesetzes das Alleinsorgerecht erhält. Die Väter waren vom Sorgerecht ausgeschlossen. Es hat einige Jahre gedauert, bis der Gesetzgeber einen Entwurf zur Neuregelung vorlegen konnte. Dieser liegt nunmehr vor und es wird davon ausgegangen, dass dieser im Wesentlichen so durch den Bundestag beschlossen wird.

Herr Hegewald, bekommt jetzt
jeder Vater nach der Geburt seines Kindes automatisch das Sorgerecht?


Nein, so sieht die gesetzliche Regelung nicht aus. Mir ist bekannt, dass von den Parteien unterschiedliche Meinungen dazu bestanden, wie das Sorgerecht zukünftig geregelt wird. Die fortschrittlichste Auffassung war die, dass der Kindesvater mit einer Anerkennung der Vaterschaft automatisch das Sorgerecht erhält, und wenn die Kindesmutter dazu Bedenken hat, sie innerhalb einer Frist von weiteren acht Wochen einen gerichtlichen Antrag stellen muss. Dieser Vorschlag hat auch einen praktischen Hintergrund, denn es würden weniger Gerichtsverfahren durchgeführt werden müssen.
Die zukünftige Gesetzeslage sieht aber so aus, dass – sofern die Kindesmutter dem Kindesvater nicht das Sorgerecht überträgt – dieser einen gerichtlichen Antrag stellen kann. An dieser Stelle beginnt dann der Unterschied zur bisher praktizierten Verfahrensweise: Viele Väter, die davon in der Vergangenheit betroffen waren und einen Sorgerechtsantrag gestellt hatten, waren einem sehr langen Verfahren ausgesetzt. Oft scheiterte die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts an der fehlenden Kommunikation der Eltern. Dies wird jetzt anders praktiziert. Es findet keine sozusagen positive Prognose mehr statt, sondern nur noch eine negative, das heißt, der Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts soll nur noch dann scheitern, wenn die Übertragung dem Kindeswohl widerspricht.
Es wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht, es sei denn, die Kindesmutter trägt erhebliche Gründe vor, die das Gegenteil belegen.
Um es noch deutlicher zu machen: Das Familiengericht hat zukünftig nicht mehr zuerst zu prüfen, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Das führte oft dazu, dass die Anträge abgewiesen worden sind. Sondern das Familiengericht hat nur noch zu prüfen, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Der Gesetzgeber will damit ausdrücken, dass die gemeinsame Sorge sich an den Bedürfnissen des Kindes orientiert und das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall wird.

Wie wirkt sich die Änderung im Sorgerecht nun verfahrenstechnisch aus?

Der Kindesvater hat jetzt den Vorteil, dass er nur noch den Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Begründung stellen kann. Die Kindesmutter muss sodann erhebliche Gründe vortragen, die der gemeinsamen Sorge widersprechen. Insgesamt findet ein beschleunigtes Verfahren statt, ohne dass das Jugendamt, das bislang eine Stellungnahme abgeben musste, am Verfahren beteiligt wird.

Machen sich diese Veränderungen für Eltern, die sich aktuell in einer Trennungssituation befinden, schon bemerkbar?

Abschließend muss man wohl erst einmal abwarten, wie die Gerichtspraxis im Einzelnen laufen wird. Es ist aber durchweg zu begrüßen, dass nunmehr überhaupt neue Vorschriften zum Sorgerecht in Kraft treten werden. Endlich wird die Gleichbehandlung von Mutter und Vater tatsächlich berücksichtigt, wenn auch mit kleinen Einschränkungen.