15.03.2012

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Falschberatung bei Kapitalanlagen: Was Anleger tun können

Immer häufiger setzen sich geprellte Kunden gegen Falschberatungen zur Wehr
Christian Ahrendt ist Fachanwalt für Steuer- und Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Ahrendt, sind  derzeit Banken im Visier der Gerichte?
Immer wieder. Nach jüngsten Presseberichten könnte in Schleswig Holstein der Postbank viel Ärger bevorstehen. So berichtet der NDR, dass Postbank Kunden aus sicheren Anlagen gezielt in deutlich risikobehaftetere Anlageformen – sog. geschlossene Fonds - gelockt worden sein sollen. Dies mit dem Ziel, möglichst hohe Provisionen an den Vertragsabschlüssen zu verdienen. Mit den aus Falschberatung möglicherweise resultierenden Schadenersatzforderungen werden sich die Gerichte wohl bald zu beschäftigen haben.

Anleger sind also nicht schutzlos gestellt?
Nein, keineswegs! Geprellten Anlegern wird ein scharfes Schwert an die Hand gegeben. Dieses sollte jedoch möglichst durch einen erfahrenen Rechtsanwalt geführt werden. Grundsätzlich gilt: Kunden müssen bedarfsgerecht beraten werden. Für eine bedarfs- und anlegergerechte Beratung spielen das Anlageziel, die Laufzeit, Sicherheit und Risikoneigung der Geldanlage eine wichtige Rolle. Hat die Bank nicht ausreichend beraten und obendrein noch verschwiegen, dass sie erhebliche Provisionen für eine empfohlene Geldanlage erhält, haftet sie für den Schaden des Kunden. Mit diesem scharfen Schwert kann eine falsche Anlage korrigiert und Verluste zurückgeholt werden.

Welcher Haftungsgrund spielt in der Praxis eine große Rolle?
Häufig anzutreffen sind Prospektmängel. Ein Prospekt muss die angebotene Kapitalanlage vollständig und zutreffend darstellen, mit allen Risiken und Provisionen. Der  Bundesgerichtshof verlangt, dass in dem Prospekt alle für die Anlageentscheidung wichtigen Informationen angegeben werden. Eine Prospekthaftung greift also, wenn Anleger  nicht oder nicht hinreichend über Risiken oder Chancen, mögliche (Total-)Verluste, Renditen oder mögliche Rückflüsse von Anlegergeldern an den Initiator informiert werden.

Herr Ahrendt, welche Nachweisprobleme können im Falle eines Rechtsstreites auftreten?
Für den Nachweis von Beratungsfehlern ist der Geschädigte in der Pflicht. Der Kunde muss die fehlerhafte Beratung vor Gericht darlegen. Das ist nicht immer einfach, aber auch keinesfalls aussichtslos, wie zahlreiche Urteile zeigen. Die Banken kommen zunehmend in die Defensive, weil viele Geldanlagen sich mit den Zielen der Kunden nicht vertragen. Dreh und Angelpunkt bleibt das Prospekt. Weist es grobe Fehler auf, fällt es Anlegern regelmäßig leichter ihren Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Außerdem kann eine Bank eine falsche Beratung nicht einfachen bestreiten. Sie muss vor Gericht darlegen, dass sie ihren Kunden im konkreten Fall aus seiner Sicht korrekt beraten und  aufgeklärt hat.

Wie lange haben geprellte Kunden Zeit, mögliche Ansprüche zu prüfen und ggf. anzumelden?
Zunächst drei Jahre. So lange läuft die Verjährungsfrist. Die Frist beginnt, wenn der Kund von einem möglichen Beratungsfehler Kenntnis erlangt. Es ist oft schwer festzustellen, ab wann dies der Fall ist. Der Bundesgerichtshof hat jüngst geurteilt, dass bei der Berechnung von Verjährungsfristen wegen fehlerhafter Beratung immer gesondert auf die Kenntnis jedes einzelnen Beratungsfehlers abzustellen ist. Damit hat er die Anlegerrechte weiter gestärkt. Es existiert aber noch eine zweite Verjährungsfrist. Nach zehn Jahren tritt eine absolute Verjährung ein, unabhängig davon, ob der Betroffene jemals etwas von einem Beratungsfehler erfahren hat. Kurzum: Die konkreten Verjährungsgrenzen sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Langes Warten macht die Rechtsverfolgung nicht einfacher.
Herr Ahrendt, in aller Kürze: Was raten Sie Kunden solch dubioser Anlageprodukte und wie sieht es mit den Prozesskosten im Streitfall aus?
Anlegern ist in jedem Fall zu raten, sich bei Verdachtsmomenten  fachkundig beraten zu lassen. Dann kann geklärt werden, ob ein möglichst verlustloser Ausstieg aus der gewählten Anlage erreicht oder aber Schadenersatz verlangt werden kann. Oft können auch zufriedenstellende Vergleiche erzielt werden. 

 

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