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Fallstricke beachten!
Ein erfolgreiches Unternehmen soll zur Vermeidung der Betriebs-
aufgabe auf einen Nachfolger übergehen. Die Gründe für eine endgültige Nachfolgeregelung sind
vielfältig. Unternehmer und Nachfolger können sich allerdings erheblichen Steuerbelastungen ausgesetzt sehen. In Betracht kommen vor allem Erbschaft- und Schenkungsteuer, Einkommensteuer und Grunderwerbsteuer. Rechtanwältin Uta Plischkaner klärt über mögliche Konstellationen auf.
Frau Plischkaner, welche Risiken gibt es für die Beteiligten im Nachfolgefall?
Die teils erheblichen Steuerbelastungen können die Ruhestandsversorgung des Übergebers einschränken, möglicherweise sogar den Fortbestand des Unternehmens gefährden, insbesondere dann, wenn die mit der Nachfolge verbundenen Steuern vom Unternehmen selbst gezahlt werden müssen. Es droht ein erheblicher Liquiditätsengpass.
Welche Möglichkeiten der Nachfolge kommen regelmäßig in Betracht?
Für die im Einzelfall entstehenden Steuerlasten muss grundsätzlich zwischen unentgeltlicher und entgeltlicher Übertragung unterschieden werden. Während bei einer unentgeltlichen Übertragung regelmäßig erbschafts- und schenkungssteuerrechtliche Probleme drohen, geht die entgeltliche Übertragung eines Unternehmens – zumeist in Form des Verkaufs – regelmäßig mit der Belastung des ausscheidenden Unternehmers durch Ertragssteuern und bei Grundbesitz einer Belastung seines Nachfolgers durch Grunderwerbsteuer einher.
Was gilt bei unentgeltlicher Übertragung, also Vererbung oder Schenkung?
Die rechtlichen Maßgaben hierzu finden sich im Bewertungs- sowie dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz. Darüber hinaus können in besonderen Einzelfällen Ertragssteuern anfallen. Vererbungen und Schenkungen werden steuerlich weitgehend gleich behandelt. Die Steuerhöhe errechnet sich über den Unternehmens- bzw. Vermögenswert und den jeweiligen Steuersatz. Dabei werden Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen und verschiedene Freibeträge als Abzugsposten berücksichtigt. Entsprechende Freibeträge können grundsätzlich alle 10 Jahre genutzt werden, unterliegen im Einzelfall jedoch gewissen Einschränkungen, z.B. einer fünfjährigen Haltefrist nach Übergang. Bei Nichtbeachtung droht ein rückwirkendes und zumindest zeitanteiliges Entfallen der Befreiungen und somit die Nachversteuerung.
Die Belastung durch Erbschafts- und Schenkungssteuer kann im Einzelfall durch möglichst frühzeitigen Beginn der Eigentumsübertragung (vorweggenommene Erbfolge) gemindert werden, dies unter Nutzung der alle 10 Jahre greifenden Freibeträge sowie des Abzugsbetrags auf Betriebsvermögen. Derart wiederholte Schenkungen, idealerweise verbunden mit entsprechenden Bedingungen, können die Versorgung des Unternehmers zu Lebzeiten sicherstellen.
Was gilt bei Firmenverkauf?
Für den ausscheidenden Unternehmer bedeutet der Verkauf des Unternehmens in aller Regel die Belastung durch Ertragsteuern, wo hingegen auf Erwerberseite Grunderwerbsteuer anfällt, soweit das Unternehmen Grundbesitz im Inland aufweist. Gerade für den ausscheidenden Unternehmer besteht insoweit erheblicher Beratungsbedarf. Risiken liegen insbesondere darin, dass „stille Reserven“ (also Unterschiede zwischen tatsächlichem Wert und Buchwert) aufgedeckt und als Veräußerungsgewinn versteuert werden müssen. Unter gewissen Voraussetzungen können jedoch auch hier Freibeträge und ggf. ein ermäßigter Steuersatz in Anspruch genommen werden. Auf Erwerberseite kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eine steuerliche Geltendmachung erfolgen. So können u.a. Gebäude abgeschrieben oder bei Finanzierung der Kaufsumme anfallende Zinslasten steuerlich berücksichtigt werden.
Unternehmensnachfolge ist also Beratungssache?
Ja, absolut! Ein insbesondere steuerrechtlich erfolgreicher Unternehmensübergang setzt im Vorfeld eine umfassende rechtliche Nachfolgeberatung voraus. Dadurch lassen sich sämtliche Fallstricke entsprechend meiden und Steuern einsparen. Eine entsprechende Beratung sollte zudem möglichst frühzeitig stattfinden, um die im jeweiligen und höchst individuellen Nachfolgefall gebotenen Schritte mit hinreichender Rechtssicherheit ergreifen zu können.
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