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Der Steuerbonus steigt
Im Gespräch mit Steuerberater Thomas Burmester aus der Schweriner Kanzlei Ahrendt & Partner.
Am 1. Januar 2009 ist das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen in Kraft getreten. Dabei wurde unter anderem der steuerliche Rahmen für die haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen geändert. Wie sieht die neue Förderung aus?
Ab 1.1.2009 wird der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigungs- oder Gartenarbeiten für Privathaushalte auf 20 Prozent bei maximalen Ausgaben von 20.000 Euro angehoben. Das bedeutet, dass jährlich bis zu 4.000 Euro Steuern gespart werden können. Wer also im Jahr 2009 insgesamt 20.000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann dann 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen. Zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zwischen Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungskosten.
Anders als bei Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben erfolgt hier kein Abzug der Kosten vom steuerpflichtigen Einkommen. Stattdessen wird der zulässige Betrag direkt von der Steuerschuld abgezogen. Es handelt sich um eine Steuerersparnis von 100 Prozent und bringt nicht lediglich eine Steuerersparnis in Höhe des Grenzsteuersatzes.Wichtig ist zu wissen, dass der Dienstleister die haushaltsnahe Dienstleistung in selbstständiger Tätigkeit erbringen muss.
Welche Dienstleistungen sind begünstigt und welche nicht?
Begünstigt sind Arbeitsmaßnahmen, wie zum Beispiel Kinderbetreuung, Rasen mähen, Bügeln, Tapezieren, Fenster putzen, Teppich reinigen. Dabei ist es unerheblich, ob der Steuersparer Mieter oder Eigentümer ist. Private Umzugskosten, etwa Aufwendungen für ein Umzugsunternehmen, sind ebenfalls abzugsfähig unter dem Titel „haushaltsnahe Dienstleistung“. Ist der Umzug hingegen beruflich veranlasst, sind die Umzugskosten in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Lieferung von Waren aller Art fällt nicht unter die begünstigten Dienstleistungen. Überall, wo der Erwerb von Waren im Vordergrund steht, beteiligt sich das Finanzamt nicht. So ist der Catering- Dienst für eine Hausparty nicht begünstigt.
Der Abzug für Handwerkerleistungen wurde ebenso erhöht. Was gilt für den Steuerabzug von Arbeitslohn aus Handwerksrechnungen genau?
Für Handwerksleistungen können ab 2009 20 Prozent auf insgesamt 6.000 Euro Lohnkosten abgesetzt werden. Die Steuerersparnis liegt damit bei höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Wer beispielsweise seine Wohnung renovieren oder das Dach ausbauen lässt, kann bis zu 6.000 Euro reine Lohnkosten geltend machen. Können auch die Kosten für geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen steuerermäßigend berücksichtigt werden? Ja. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen können Ausgaben bis zu 2.550 Euro in Höhe von 20 Prozent abgezogen werden. Die Ersparnis beträgt damit höchstens 510 Euro.
Was muss der Steuersparer für die Geltendmachung der Aufwendungen beachten?
Wer von der steuerlichen Förderung profitieren möchte, muss die Leistungen per Banküberweisung bezahlen. Bargeschäfte sind von der Steuerermäßigung ausgenommen. Der Gesetzgeber möchte grundsätzlich Barzahlungen im Handwerkswesen eindämmen. Dem Finanzamt ist daher auf Verlangen eine detaillierte Rechnung über die Leistungen vorzulegen. Gegebenenfalls muss die Zahlung durch einen Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bankbescheinigung nachgewiesen werden. Schließlich kann die steuerliche Ermäßigung nur dann beansprucht werden, wenn die Dienstleistung im Haushalt des Steuersparers erbracht wurde. Wer also seine Hemden in die Wäscherei bringt, bekommt vom Finanzamt nichts dazu.