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Der Pflichtteil bleibt
Am 1. Januar 2010 tritt ein neues Erbrecht in Kraft. Allerdings wird es auch weiterhin einen Pflichtteilsanspruch insbesondere für enterbte Abkömmlinge geben. Der Pflichtteilsanspruch ist für die Kinder eine garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass eines verstorbenen Elternteils. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Allerdings hat der Pflichtteilsberechtigte nur einen Zahlungsanspruch. Er kann nicht die Herausgabe bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass verlangen.
Schenkungen werden berücksichtigt
Bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht nur das hinterlassene Vermögen maßgeblich. Es kann sich ein ergänzender Anspruch aus dem Vermögen ergeben, das der Verstorbene zu Lebzeiten verschenkt hat. Grundsätzlich werden alle Schenkungen der letzten 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalls berücksichtigt. Bei Ehegatten beginnt diese Frist jedoch erst mit Beendigung der Ehe. Im Ergebnis kommt die Einschränkung bei Schenkungen unter Eheleuten meistens nicht zum Tragen, weil die Ehe in der Regel erst mit dem Versterben des einen Ehepartners endet. Das führt in der Praxis häufig zu unangenehmen Überraschungen. In einigen Fällen wird das Problem scheinbar dadurch gelöst, in dem Eltern ihr Haus auf eines der Kinder übertragen und so ein unliebsamer Abkömmling ausgebootet werden soll.
Der Gedanke ist grundsätzlich richtig. Damit das Kind die Eltern nach der Übertragung nicht vor die Tür setzt, behalten sich die Eltern in der Regel jedoch ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht vor. Das ist auf der einen Seite zu empfehlen. Auf der anderen Seite greift in diesem Fällen die Zehnjahresfrist ebenfalls nicht, weil das Haus bei den Kindern zur freien Verfügung erst mit Beendigung des Wohn- oder Nießbrauchsrecht ankommt und das ist in der Regel erst mit dem Versterben der Eltern der Fall. Damit man sich die psychische Belastung einer pflichtteilsrechtlichen Auseinandersetzung erspart und das wirtschaftliche Risiko kalkulierbar wird, sollte man mit den Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren.
Das ist mit den eigenen zum Familienverband gehörenden Kindern in der Regel kein Problem. Mit Kindern außerhalb des Familienverbundes sieht das meistens anders aus. Man sollte es dennoch versuchen und sich gegebenenfalls eines fachkundigen Beraters mit entsprechender Erfahrung bedienen. Sollte der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages nicht gelingen, ist zur Reduzierung des wirtschaftlichen Risikos des Pflichtteilsanspruches eine kluge Gestaltung der Vermögensnachfolge angezeigt. Dabei kommt es nicht nur auf ein gutes Testament, sondern vor allem auch auf eine zielgerichtete Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse an. Mit einer schlichten Verschiebung der Vermögenswerte ist es dabei nicht getan. Es geht vielmehr darum, unter Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten die Zuordnung des Vermögens zielorientiert vertraglich zu gestalten. Aufgrund der rechtlichen Fallstricke sollte man allerdings auch hier einen fachkundigen Berater mit der erforderlichen Erfahrung aufsuchen.
KLINGER - Kanzlei für Erbrecht
Sven Klinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
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