13.03.2015

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Das Testament vollstrecken

Im Gespräch mit der Rechtsanwältin Uta Plischkaner
Rechtsanwältin Uta Plischkaner
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Nach einem Todesfall ist es für die Hinterbliebenen oft nicht leicht, das Erbe zu regeln. Hierbei kann die Testamentsvollstreckung helfen. Eine Expertin von der Kanzlei Öffnet externen Link in neuem Fensteradjuris informiert Betroffene über die Vorgehensweise.

Frau Plischkaner, Sie sind zertifizierte Testamentsvollstreckerin. Was muss man sich unter Testamentsvollstreckung vorstellen?

Die Vorsorge für den eigenen Tod ist ein sensibles Thema und wird von vielen aufgeschoben. Dabei kann man schon in seinem Testament Regelungen treffen, die Streitigkeiten unter den Erben vermeiden oder geschäftlich unerfahrenen und überforderten Erben helfen können. Hierzu gehört die Ernennung eines Testamentsvollstreckers im Testament oder im Erbvertrag. Dieser sorgt dafür, dass alle Reglungen des Testaments, wie vom Verstorbenen gewünscht, umgesetzt werden. Er „vollstreckt“ sozusagen den letzten Willen des Verstorbenen.

Warum ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Die Abwicklung des Erbes wird oft unterschätzt. Es sind vielfältige Aufgaben zu erledigen, mit denen die Erben schnell überfordert sein können. Es ist daher sinnvoll, den Testamentsvollstrecker mit der Abwicklung des Nachlasses zu betrauen. Bei mehreren Erben kann die Einsetzung des Testamentsvollstreckers Streit unter den Erben vermeiden. Dieser ist neutrale und objektive Person, die zwischen den Erben vermitteln kann. Insbesondere zum Schutz von minderjährigen Erben ist die Testamentsvollstreckung zu empfehlen.

Wie können Minderjährige geschützt werden?

Im Falle des eigenen Todes wollen Eltern ihre minderjährigen Kinder absichern. Hierzu reicht es jedoch nicht aus, diese in einem Testament als Erben einzusetzen. Um das Erbe im Sinne der Kinder vor dem gesetzlichen Vertreter zu schützen, sollte der Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnen.

Wem empfehlen Sie darüber hinaus die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers?

Jedem Unternehmer. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann die Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern und dieses über einen gewissen Zeitraum fortführen oder ein Unternehmen im Sinne der Erben in geordneten Bahnen liquidieren. Hierbei sind vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Jeder Unternehmer sollte sich fragen, ob er für den Ernstfall ausreichend Vorsorge getroffen hat. Ich kann nur dringend empfehlen, sich in diesem Zusammenhang fachkundig beraten zu lassen.

Welche Arten von Testamentsvollstreckung gibt es?

Es gibt die Abwicklungstestamentsvollstreckung und die Verwaltungstestamentsvollstreckung. Die Abwicklungstestamentsvollstreckung findet Anwendung, wenn es dem Verstorbenen im Wesentlichen um die gerechte Verteilung seines Nachlasses geht.
Bei der Verwaltungstestamentsvollstreckung verwaltet der Testamentsvollstrecker das Erbe über einen längeren Zeitraum. Diese ist sinnvoll zum Schutz von Personen, die aufgrund von Minderjährigkeit, Suchtabhängigkeit, Krankheit, Behinderung oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, das ererbte Vermögen wirtschaftlich zu verwalten.

Wer kann als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden?

Jede geschäftsfähige Person. Die Einsetzung eines Angehörigen oder Miterbens würde ich nicht empfehlen. Gerade die Unabhängigkeit des Testamentsvollstreckers gewährleistet die erfolgreiche Umsetzung des letzten Willens des Verstorbenen. Streitigkeiten zwischen den Erben lassen sich durch die Unparteilichkeit des Testamentsvollstrecker vorbeugen. Zudem sollte der Testamentsvollstrecker über rechtliche, insbesondere auch steuerrechtliche Kenntnisse verfügen. Es bietet sich daher die Einsetzung eines zertifizierten Testamentsvollstreckers an.