15.06.2011

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Wirtschaft im Prüfungsstress

Betriebsprüfungen und Steuerfahndungen nehmen zu – auch Mittelständler betroffen
Christian Ahrendt, Fachanwalt für Steuer- und Insolvenzrecht
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Ursprünglich hatte die Finanzverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Konzept „Aspekte einer verbesserten Unternehmens- und Bürgerorientierung der Steuerverwaltung“ eine moderne und serviceorientierte Verwaltung sowie einen effizienten Steuervollzug angestrebt. Die Finanzverwaltung wollte vor allem im Umgang mit den Unternehmen ein zügiges und bürokratiearmes Verwaltungshandeln erreichen. In der Praxis zeigt sich jedoch immer öfter, dass dieses ehrgeizige Vorhaben an der Realität vorbeigeht. Im Gegenteil: Der Druck nimmt gerade bei mittelständischen Unternehmen durch Betriebsprüfungen und Steuerfahndungen stetig zu.In Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit etwa 260 Betriebsprüfer und Steuerfahnder tätig. Sie sollen Geld in die Staatskasse einbringen. Ein gewisser Leistungsdruck ist aber nicht von der Hand zu weisen, zumal der Innendienst der Finanzverwaltung mitfinanziert wird. Wenn sich der Betriebsprüfer ankündigt, gibt es einige Dinge, die unbedingt beachtet werden sollten. Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass die Prüfung geduldet werden muss und darüber hinaus auch noch Mitwirkungspflichten bestehen. So müssen etwa alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen vorgelegt werden. Dazu gehört ebenso eine vollumfängliche Auskunftspflicht, die der Steuerpflichtige allerdings an einen Fachanwalt für Steuerrecht bzw. einen Steuerberater delegieren kann. Gerade die aufwendigen Betriebsprüfungen durch das Finanzamt müssen gut vorbereitet und begleitet werden, damit Missverständnisse nicht zu Nachteilen für das Unternehmen führen.Noch wichtiger ist es, einen Fachmann hinzuzuziehen, wenn die Steuerfahndung ins Haus kommt. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Unternehmer stets seine Steuern gezahlt hat oder möglicherweise falsche Angaben gemacht hat. Denn ins Visier der Steuerfahnder geraten auch ehrliche Steuerzahler. Im Grunde genügt ein Anruf bei der Steuerbehörde, um den Verdacht der Steuerhinterziehung loszutreten. Es können die betrogene Ehefrau, der ehemalige Mitarbeiter, der sich ungerecht behandelt fühlt oder ein gewissenloser Konkurrent sein. Nicht zuletzt kann sich das Finanzamt schlichtweg irren. Verantwortlich dafür ist unter anderem das komplizierte Steuerrecht. Dennoch entstehen zunächst einmal Forderungen für Steuernachzahlungen, die der Steuerpflichtige erst im Gerichtsverfahren widerlegen kann.In der anwaltlichen Praxis berichten die Mandanten immer wieder von Überrumpelungstaktiken und rigorosem Vorgehen. Die Verunsicherung der Steuerpflichtigen ist den Steuerfahndern gewiss. Wenn es zum Ernstfall kommt, empfiehlt es sich dennoch ruhig zu bleiben und keineswegs zur Sache auszusagen. Zudem sollten Mitarbeiter angewiesen werden, auch nicht nebenbei Äußerungen zu machen. Die Führung eines eigenen Protokolls über den Ablauf der Fahndung ist ebenfalls ratsam. 

Verstärkend kommt hinzu, dass zum 3. Mai 2011 das neue Schwarzgeldbekämpfungsgesetz in Kraft getreten ist, wonach die strafbefreiende Selbstanzeige nur noch unter verschärften Voraussetzungen möglich ist. Für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist nunmehr eine vollständige Offenbarung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erforderlich. Neu ist auch, dass der Ausschluss der Teilselbstanzeige gesetzlich festgeschrieben wurde. Bei Steuerhinterziehungen, die über einen bestimmten Betrag hinausgehen, wird nur dann von der Strafverfolgung abgesehen, wenn der Steuerschuldner innerhalb einer ihm bestimmten Frist die hinterzogenen Steuern entrichtet und einen Strafzuschlag in Höhe von fünf Prozent zugunsten der Staatskasse entrichtet. Zwar können also alle vorsätzlich handelnden und reuigen Steuersünder auch nach der neuen Rechtslage in die Steuerehrlichkeit zurückkehren, aber die Bedingungen dafür sind wesentlich erschwert worden. Dies hat zur Folge, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige ohne eine kompetente Rechtsberatung kaum mehr möglich ist.

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