09.09.2013

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Vorteile in Anspruch nehmen

Neu in Kraft getretene Gesetzgebung ändert Details in Steuerfragen
Ralph Hegewald, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht
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Herr Hegewald, vor der Bundestagswahl tut sich ja der Gesetzgeber sehr schwer, noch neue Gesetze zu verabschieden. Können denn nun die eingetragenen Lebenspartnerschaften mit dem Ehegattensplitting rechnen?

Sie haben recht, wenn gerade vor der Bundestagswahl der Gesetzgeber viele Gesetze hinausschiebt, um die gegebenenfalls neue politische Situation abzuwarten. Erfreulich ist deshalb, dass seit dem 15.07.2013 auch die eingetragenen Lebenspartnerschaften den Splittingvorteil für sich nutzen können. Damit ist der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Gleichstellung nachgekommen. Die Lebenspartner sollten davon auf jeden Fall profitieren. Rückwirkend gilt dieses Gesetz ab dem Jahre 2001, vorausgesetzt aber, dass die Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Insofern sollten sich jetzt alle Lebenspartner ihre alten Steuererklärungen genauestens ansehen und ggf. auch Rat bei einem Steuerberater suchen, ob sie noch rückwirkend von dem Splittingvorteil profitieren können.

Prozesse sind sehr häufig teuer und es entstehen hohe Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sowie auch Kosten für einen Gutachter. Sind diese Kosten abzugsfähig?

Bei derartigen Kosten handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen, die evtl. nach § 33 EStG abzugsfähig sind. Hier liegt aber bei vielen Bürgern leider die rechtsirrige Auffassung vor, dass sie z. B. die Kosten für die Ehescheidung etc. voll absetzen können. Leider ist es so, dass den Bürgern bei § 33 EStG eine zumutbare Eigenbelastung auferlegt wird, d. h. sie müssen eine gewisse Grenze an Kosten überschreiten, um überhaupt in den Genuss von Steuervorteilen zu gelangen. Überschlägig als Faustformel gilt, dass erst ein Betrag von 4% über dem Bruttoeinkommen abzugsfähig ist. Abhängig ist die zumutbare Eigenbelastung aber vom Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Hier kann jeder Betroffene in § 33 EStG nachsehen, in welchem sich die entsprechende Tabelle der zumutbaren Eigenbelastung befindet. Zurückkommend auf die Frage bedeutet dies in der Regel, dass, sofern man nicht gerade sehr prozessfreudig war, die Kosten nicht absetzbar sind.
Bis 2013 konnten Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand und die Prozessführung nicht mutwillig war. Weil dies sehr schwer abzuschätzen war, sind die Finanzämter in den letzten Jahren damit sehr großzügig umgegangen. Ab dem Jahre 2013 hat sich dies aber erledigt. Ab 2013 gilt die Neuregelung, dass Prozesskosten nur noch abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige ohne die Prozesse um seine Existenz bedroht wäre. Dies dürfte dann nur noch der Ausnahmefall sein, obwohl abzuwarten ist, wie dieser Begriff zukünftig von den Finanzämtern ausgelegt wird. 

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