18.05.2012

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Steuerhinterziehung gestehen, aber nicht auf eigene Faust!

Professionell betreute Selbstanzeige kann in Steuerstrafverfahren zu Strafbefreiung führen
Thomas Piehl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
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Herr Rechtsanwalt Piehl, unter welchen Voraussetzungen erlangt künftig ein Steuerpflichtiger Straffreiheit, wenn er gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat?

Die steuerrechtlichen Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige haben durch das sogenannte „Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“ entscheidende Änderungen erfahren. Straffreiheit kann damit nach den jüngsten Änderungen der Abgabenordnung nur noch unter den folgenden Voraussetzungen erlangt werden:
Zunächst müssen alle unverjährten Hinterziehungs-Tatbestände einer Steuerart vollständig offenbart werden. Unvollständige Angaben stehen der Straffreiheit also grundsätzlich entgegen. Die hinterzogenen Beträge sind sowohl der Höhe nach als auch zeitlich zutreffend zu berichtigen. Einfache Fälle der Steuerhinterziehung verjähren in fünf Jahren, besonders schwere Fälle hingegen erst in zehn Jahren, wobei verschiedene Tatbestände die Verjährung auch hemmen können. Die genauen Fristen erfahren Sie vom Rechtsanwalt oder auch von einem anderen Steuerfachmann.
Der Steuerpflichtige darf darüber hinaus zum Zeitpunkt der Berichtigung nicht wissen, dass die Tat bereits entdeckt wurde.  Sofern also bereits ein Bußgeld- oder Strafverfahren wegen dieser Sache eingeleitet worden ist, scheidet die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige aus. Gleiches gilt, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung beispielsweise einer Betriebsprüfung persönlich vor Ort erscheint.  
Die hinterzogene Steuer ist selbstverständlich fristgerecht nachzuzahlen, wobei die Zahlungsfrist nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht unter einem Monat liegt.

Welche weiteren Einschränkungen sieht die Neufassung der Verordnung vor?

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist künftig ausgeschlossen, wenn die verkürzte Steuer oder der erlangte ungerechtfertigte Steuervorteil den Betrag von 50.000 Euro je Tat übersteigt. Allerdings kann in Ausnahmefällen auch bei Überschreitung dieser Betragsgrenze von der Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter binnen einer angemessenen Frist an die Staatskasse einen fünfprozentigen Zuschlag auf die hinterzogenen Steuern zahlt. Weitere Einschränkungen ergeben sich im Einzelfall daraus, dass bereits mit der bloßen Bekanntgabe, dass eine Steuerprüfung angeordnet wurde, eine spätere Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.

Was konkret raten Sie nun einem Steuersäumigen, der in Erwägung zieht, eine Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt abzugeben?

In Anbetracht der Komplexität der vorgenannten Regelungen und der umfassenden Offenbarungspflichten rate ich dringend dazu, sich vorab rechtlich oder steuerberaterlich eingehend zu informieren. Ohne professionelle Unterstützung wird es erfahrungsgemäß ausgesprochen schwierig sein, eine Selbstanzeige so umfassend darzustellen, dass sie auch die gewünschte strafbefreiende Wirkung hat. Insoweit macht es Sinn, vorab fachkundigen Rat einzuholen – bevor die Selbstanzeige zum Fallstrick wird.
Jeder Einzelfall ist gesondert in den Blick zu nehmen. Die Ausführungen, die wir eben getätigt haben, können also keinesfalls eine umfassende anwaltliche oder steuerberaterliche Prüfung ersetzen. Von einer eigenmächtigen Selbstanzeige ist ausdrücklich abzuraten!

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