12.02.2013

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Rundfunkbeiträge = Abzocke?

Neue Rundfunkgebühr ist seit 1. Januar in Kraft / Ausnahmeregeln in einigen Bereichen
Ralph Hegewald, Rechtsanwalt,
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Seit dem 1. Januar 2013 gelten neue Rundfunkbeitragssätze. Es ist vom Gesetzgeber eine grundlegende Reform mit vielen Neuerungen erlassen worden, die sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringt. Herr Hegewald, was hat sich für die Privathaushalte geändert?

Unabhängig von der Anzahl der Rundfunkgeräte, die man in seinem Haushalt nutzt, werden pro Wohnung nur noch pauschal 17,98 EUR gezahlt. Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel volljährige Kinder oder auch die Großeltern, die in ihren Zimmern immer bislang eigene Geräte betrieben haben und selbst zahlen mussten, im Haushalt wohnen. Dies vereinfacht vieles für die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), denn sie müssen jetzt dem einzelnen Bewohner nicht mehr nachweisen, dass dieser einen Fernseher oder ein Radiogerät betreibt.

Viele Bürger unterhalten Gartenlauben in Kleingärten, müssen sie auch den Betrag von 17,98 EUR bezahlen?

Das ist eine spannende Frage. Das Gesetz sagt zunächst aus, dass Gartenlauben in Kleingärten dann von der Gebührenpflicht befreit sind, wenn sie nicht zum Wohnen geeignet sind. Daran wird sich zukünftiger Streit entfachen, denn wir brauchen uns nur in Schwerin umzusehen, wie viele Bewohner gerade in den Sommermonaten vom ersten bis zum letzten Sonnenstrahl über mehrere Monate hinweg in ihren Gartenlauben wohnen. In diesem Fall muss man wohl davon ausgehen, dass diese auch Gebühren zahlen müssen, denn diese können sich nicht damit verteidigen, dass die Gartenlauben nicht zum Wohnen geeignet sind. Hier wird sicherlich auch noch nach wie vor der GEZ-Außendienstmitarbeiter gebraucht und eingesetzt werden.

Müssen einkommensschwache Bürger auch GEZ-Gebühren zahlen?

Für Menschen mit geringem Einkommen sind vielfältige Ausnahmen geschaffen worden. Em-pfänger, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, sind zum Beispiel von den Gebühren befreit. Hier ist aber wichtig zu wissen, dass diese von sich aus tätig werden müssen. Es ist ein Antrag auf Befreiung zu stellen, anderenfalls werden sie zur Rundfunksbeitragspflicht herangezogen.

Befreit sind auch diejenigen, die einer Ausbildung oder einem Studium nachgehen, vorausgesetzt sie wohnen nicht bei den Eltern.

Bei Menschen mit Behinderung ist es etwas unterschiedlich geregelt. Völlig von der Rundfunksbeitragspflicht befreit sind taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe. Alle anderen zahlen einen ermäßigten Beitrag von 5,99 EUR. Auch hier gilt, dass ein entsprechender Antrag gestellt werden muss. Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt aber nur für Personen, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde.

Was hat sich für Unternehmer geändert?

Hier ist eine wirklich differenzierte Beitragspflicht nach Betriebsstätten und Beschäftigten erfolgt. Man hat sicherlich schon viel gelesen und gehört, dass etliche Unternehmen klagen wollen. Auch ich halte die Regelung insgesamt für sehr unbefriedigend. Nur Unternehmen bis zu acht Beschäftigte profitieren von der Neuregelung, denn diese müssen zukünftig nur 5,99 EUR zahlen. Wenn man schon neun Beschäftigte hat, müssen 17,98 EUR gezahlt werden. Pro Betriebsstätte ist ein Kraftfahrzeug befreit, ansonsten müssen für jedes Kfz, welches betrieblich genutzt wird – auch wenn es nur teilweise ist –, monatlich 5,99 EUR gezahlt werden. Aus meiner Antwort kann man schon heraushören, dass zukünftig für Pkw, die ausschließlich für private Zwecke genutzt werden, keine Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen.   

 

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