14.10.2013

Aktuelles PR-Anzeige

Wenn die Garantie gefragt ist…

Rechtsanwälte beraten zu Rechten beim Gebrauchtwagen-Kauf
Ralph Hegewald, Rechtsanwalt
like-imagelike-image
share email
dislike-imagedislike-image

Herr Hegewald, der Bundesgerichtshof hat sich vor Kurzem mit einer Garantiebestimmung in einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag auseinandergesetzt. Wie ist das Ergebnis und was bedeutet das für den Bürger als Käufer?

Der Verkäufer, das war in diesem Fall keine Privatperson, sondern ein Autohaus, hatte in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit einen Pkw inklusive einem Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmung der Car-Garantie an einen Bürger verkauft. Wie es häufig üblich ist bei derartigen Kaufverträgen, wurde auf Garantiebedingungen verwiesen, in der es unter anderem heißt: „Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (…)“. Im April 2010 ließ der Käufer Wartungs- und Inspektionsleistungen in einer freien Werkstatt durchführen. Circa drei Monate später blieb dann das Fahrzeug infolge eines Defektes der Ölpumpe liegen. Der Kostenvoranschlag des Käufers für eine eingeholte Reparatur belief sich auf ca. 16.000 EUR. Der Verkäufer hatte die Ansprüche jedoch zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass die Durchsicht/Wartung nicht – so wie in den Garantiebedingungen festgelegt – in einer Fachwerkstatt bzw. Vertragswerkstatt durchgeführt wurde. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung dem Käufer Recht gegeben. Es wurde entschieden, dass die Regelung in den Garantiebedingungen gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Neben anderen Gründen, die hier eine große Rolle spielten, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Klausel immer dann wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam ist, wenn in den Garantiebedingungen völlig ausgeschlossen ist, ob die Säumnis des Käufers (Garantienehmers) mit seiner Wartungs-/Inspektionsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Von der Rechtsprechung wird also bemängelt, dass unabhängig davon, ob der Schaden auch bei einer Fachwerkstatt eingetreten wäre, der Käufer seine Ansprüche auf Reparatur seines Pkw´s (Nachbesserung) nicht mehr durchsetzen kann.

Haben hier noch andere Gründe vorgelegen, die für die Entscheidung des BGH maßgeblich waren?

Es bestand tatsächlich außerdem die Besonderheit, die aber auch sehr häufig vorzufinden ist, dass der Käufer den Pkw inklusive einer einjährigen Garantie zu einem Gesamtpreis von 10.490,00 EUR erworben hat. Das heißt, die Garantie war in dem Kaufpreis enthalten. So wurde es jedenfalls von den Gerichten ausgelegt. Für Sie als Kunde bedeutet dies, dass, wenn Sie so einen Gebrauchtwagenkaufvertrag unterschrieben haben, Sie gegenüber Ihrer Werkstatt den Anspruch haben, innerhalb eines Jahres eine kostenlose Wartung entsprechend der Intervalle durchführen zu lassen. Sie haben diesen Anspruch per Abschluss des Kaufvertrages bereits bezahlt.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass, sofern ein Käufer einmal in eine vergleichbare Situation versetzt wird, er immer unbedingt daran denken sollte, dass er den Verkäufer auffordern muss, die Garantie/Gewährleistungsansprüche zu erfüllen und ihm dazu eine angemessene Frist setzt. Mündliche Absprachen sind an dieser Stelle jedoch zu vermeiden, wegen der Nachweisbarkeit sollte so etwas immer auf dem schriftlich Wege erfolgen.

Kurzinfos

alljuris - Rechtsanwälte und Steuerberater

Kanzlei Schwerin
Johannes-Stelling-Straße 1
19053 Schwerin
Telefon: 0385 - 59 13 90
Telefax: 0385 - 59 13 944
Telefax: 0385 - 59 13 955
schwerin@alljuris-mv.de
www.alljuris-mv.de

Kanzlei Rostock
Augustenstraße 21
18055 Rostock
Telefon: 0381 - 45 35 58
Telefax: 0381 - 45 35 57
Mobil: 0172 - 319 61 24
rostock@alljuris-mv.de
www.alljuris-mv.de