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Sammeln Sie keine Punkte!
Es ist schnell passiert: In der alltäglichen Hektik fährt man zu schnell, oder die Ampel zeigt beim Überqueren der Kreuzung schon nicht mehr Gelb. Welche Folgen haben mehrfache Verkehrsverstöße nach dem am 1. Mai 2014 eingeführten Punktesystem? In diesem Zusammenhang stellen sich viele Fragen. Ein Gespräch mit dem Rechtsanwalt Ralph Hegewald, adjuris.
Herr Hegewald, aus dem Verkehrszentralregister wurde das Fahreignungsregister. Welche Änderungen haben sich ergeben?
Im sogenannten Fahreignungsregister werden nur noch Informationen über Verkehrsteilnehmer gespeichert, die durch Verkehrsverstöße sich oder andere gefährdet haben. Voraussetzung ist, dass der begangene Verkehrsverstoß mit Punkten bewertet ist.
Einen Punkt gibt es für schwere Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 bis 30 km/h oder dem Telefonieren mit dem Handy. Zwei Punkte erhält man für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten, die in der Regel mit einem Fahrverbot verbunden sind, zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 bis 40 km/h (innerorts). Mit drei Punkten werden Straftaten bewertet, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben. Einzelheiten hierzu ergeben sich unter anderem aus dem aktuellen Bußgeldkatalog.
Welche weiteren Änderungen sind zu verzeichnen?
Statt 18 Punkte gibt es lediglich noch acht Punkte. Geringfügige Verstöße werden seit dem 1. Mai 2014 mit einem Verwarngeld von bis zu 55 Euro geahndet. Dies hat zur Folge, dass Punkte erst ab einem Bußgeld von 60 Euro eingetragen werden.
Welche Maßnahmen hat die Eintragung der Punkte für den Betroffenen zur Folge?
Das aktuelle Punktesystem ist in folgende Stufen aufgebaut.
Ein Punkt bis drei Punkte: Der Betroffene wird für die Bewertung seiner Fahreigenschaft vorgemerkt. Weitere Maßnahmen oder eine Benachrichtigung gibt es nicht.
Vier bis fünf Punkte: Der Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Abmahnung. Ihm wird die Gelegenheit gegeben, an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Dadurch ist der Abbau eines Punktes möglich.
Sechs bis sieben Punkte: Es erfolgt die Anordnung eines Pflichtseminars. Durch das Pflichtseminar können Sie keine Punkte abbauen. Nimmt der Betroffene nicht an dem Pflichtseminar teil, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Ab acht Punkte: Bei Erreichen der Acht-Punktegrenze wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Wann werden meine Punkte gelöscht?
Es gelten folgende Tilgungsfristen:
zweieinhalb Jahre bei einfachen Ordnungswidrigkeiten, (Eintragung von einem Punkt)
fünf Jahre bei groben Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot (Eintragung von zwei Punkten)
fünf Jahre bei Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis (Eintragung von zwei Punkten)
zehn Jahre bei Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis (Eintragung von drei Punkten).
Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Eintragungen gelöscht. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft und nicht mit dem Tattag.
Was bedeutet Rechtskraft?
Der Tag der Rechtskraft tritt ein, sofern gegen den Bußgeldbescheid oder gegen eine gerichtliche Entscheidung keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Erst dann beginnt die Tilgungsfrist zu laufen.
Hat ein neuer Eintrag in das Fahreignungsregister Einfluss auf den Ablauf der Tilgungsfrist?
Nein, die Tilgungsfrist läuft ab der Rechtskraft der Entscheidung. Ein neuer Eintrag führt nicht mehr dazu, dass ein bereits eingetragener Verstoß länger gespeichert bleibt. Jeder Verstoß wird bei der Verjährung für sich betrachtet.
Wie können Punkte abgebaut werden?
Vor dem 1. Mai 2014 konnten zwei bis vier Punkte durch die Teilnahme an Fahreignungsseminaren abgebaut werden, diese Möglichkeiten sind nun erheblich eingeschränkt. Ausschließlich Betroffene, die maximal fünf Punkte haben, können durch eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen. Wer mehr als sechs hat, kann diese nicht abbauen und muss an dem Pflichtseminar teilnehmen. Andernfalls verliert er seinen Führerschein.
Wo kann ich meinen Punktestand erfragen?
Der Punktestand kann kostenlos über die Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes erfragt werden. Auskünfte zu den oben dargestellten Maßnahmenstufen erteilt die örtliche Fahrerlaubnisbehörde. Für Fragen zum Thema Verkehrsrecht stehen wir gern zur Verfügung.