11.11.2013

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Punkte in Bewegung

Ab Mai 2014 treten Neuregelungen für das Register von Verkehrsverstößen in Kraft
Stefan Korf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Herr Rechtsanwalt Korf, mit Wirkung zum 1. Mai 2014 ist durch den Gesetzgeber die Neufassung des Punktesystems beschlossen worden. Was ist neu?
Am 30. August 2013 ist im Bundesgesetzblatt das 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes veröffentlicht worden. Danach wird es ab 1. Mai 2014 das bekannte Verkehrszentralregister Flensburg nicht mehr geben. Es heißt dann „Fahreignungsregister“. Außerdem gibt es künftig anstelle der Skala von 1 – 7 Punkten je nach Schwere des Vergehens 1, 2 oder 3 Punkte. Die Fahrerlaubnis wird dann schon bei 8 statt wie bisher bei 18 Punkten entzogen. In Flensburg gespeichert werden sollen im Wesentlichen nur noch Verstöße, die sicherheitsgefährdend sind. Das hat auch Folgen für einen Teil der in Flensburg erfassten 47 Mio. Punkte. Gelöscht werden sollen Punkte für leichte Ordnungswidrigkeiten, etwa das Fahren in einer Umweltzone ohne Plakette, für die es bisher einen Punkt gibt. Im Gegenzug drohen teils höhere Geldbußen.

Wie wird die Umrechnung des alten Punktesystems in das neue vollzogen?
Dies ist in § 30 Abs. 3 des geänderten Straßenverkehrsgesetzes geregelt. Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten, die bereits vor dem 1. Mai 2014 begangen worden, jedoch noch nicht rechtskräftig sind, unterliegen grundsätzlich den Regelungen des ne uen Punktesystem. Die Umrechnung des alten Punktesstandes erfolgt wie in der Tabelle dargestellt.

Wie ändern sich die Tilgungsfristen des alten Rechts gegenüber dem neuen Recht?
Nach dem geltenden Recht bleiben Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre, Straftaten fünf Jahre und Straftaten mit Fahrerlaubnisentziehung mindestens zehn Jahre im Verkehrszentralregister eingetragen. Neue Verkehrsverstöße während dieser Tilgungsfrist führen dabei zur Verlängerung der Eintragungsdauer. Die absolute Verjährung für Ordnungswidrigkeiten beträgt derzeit fünf Jahre. Nach dem 1. Mai 2014 sollen starre Tilgungsfristen gelten, also ohne Verlängerung durch neue Taten: Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt 2,5 Jahre, Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten 5 Jahre, Straftaten mit 2 Punkten 5 Jahre sowie Straftaten mit 3 Punkten 10 Jahre.
 
Kann man denn weiterhin auch  Punkte abbauen?
Ja, ein Punkteabbau soll wie folgt möglich sein: Wer bei einem Stand von 1 – 5 Punkten freiwillig an einem etwa 400 Euro teuren Fahreignungsseminar teilnimmt, bekommt einen Punkt erlassen. Eine weitere Punktereduzierung wird es aber im Gegensatz zum jetzigen System nicht geben.

Ist das neue Punktesystem Ihrer Auffassung nach vorteilhaft oder eher nachteilig?
Meiner Auffassung nach ist das neue System eine deutliche Verschärfung. Die „gravierenderen Ordnungswidrigkeiten“ werden z.B.
stärker bestraft und die Verjährungszeiträume sind gegenüber der bisher geltenden Regelung deutlich länger. Ein über zwei Jahre hinweg beanstandungsloses Fahrverhalten wird nicht mehr mit der Löschung sämtlicher Punkte „belohnt“. Ebenso wird die Möglichkeit des Punkte-
abbaus stärker eingeschränkt. Fair ist jedoch, dass für den Beginn der Tilgungsfrist-Berechnung das Datum der Tat und nicht – wie bisher – das Datum der Rechtskraft maß-
geblich ist. Die anwaltliche Beratung und der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung werden künftig noch wichtiger sein.

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