21.08.2015

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Jetzt mehr Unterhalt für Kinder

Die neue Düsseldorfer Tabelle sieht durchschnittliche Erhöhung um 3,3 Prozent vor
Rechtsanwalt Ralph Hegewald
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Seit 1. August gilt die neue „Düsseldorfer Tabelle“. Hierzu im Gespräch mit dem Fachanwalt für Familienrecht Ralph Hegewald.

Sehr geehrter Herr Hegewald, was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle bestimmt, welchen monatlichen Unterhaltsbetrag getrennt lebende Mütter beziehungsweise Väter für ihre Kinder zahlen müssen. Sie ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf und wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben.

Wer muss Unterhalt zahlen?
Grundsätzlich muss der Elternteil den sogenannten Barunterhalt zahlen, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält. Bei volljährigen Kindern in Ausbildung sind beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet.

Warum war eine Anpassung notwendig?
Die neue Tabelle berücksichtigt unter anderem den gestiegenen steuerlichen Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 und die Erhöhung des Kindergeldes um vier Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt nunmehr 4.512 Euro. Zudem erhöhen sich die Unterhaltsbeträge für die Kinder erstmalig seit 2010, so dass die Anpassung dringend erforderlich war.  

In welchem Umfang steigen die Beträge?
Im Durchschnitt steigen die Beträge um 3,3 Prozent. Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder im Alter zwischen null und fünf Jahren 328 Euro (vorher: 317 Euro), im Alter zwischen sechs und elf Jahren 376 Euro (vorher: 364 Euro) und für  Kinder zwischen zwölf und siebzehn 440 Euro (vorher: 426 Euro). Der Mindestunterhalt für volljährige Kinder steigt von 488 Euro auf 504 Euro.

Wie wird der Unterhaltsbetrag bestimmt?
Der Unterhaltsbetrag ist abhängig vom Alter  der Kinder und dem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten. In der Düsseldorfer Tabelle gibt es zehn Einkommens- und vier Alterststufen. Liegt das Nettoeinkommen höher als 5.100 Euro im Monat, wird der  Unterhalt nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt. Bei nur einem unterhaltsberechtigten oder mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Nettoeinkommensgruppe angemessen sein. Zudem ist der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen.

Wie hoch sind diese Selbstbehalte?
Die Höhe des Selbstbehaltes ist abhängig von der Höhe des Einkommens. Auch diesbezüglich findet man Beträge in der  Düsseldorfer Tabelle.  Diese sind für das Familiengericht jedoch lediglich Richtwerte und nicht zwingend anzunehmen. Der Selbstbehalt ist im Einzelfall festzustellen. Bei einem erwerbstätigen Unterhaltszahler beträgt der Selbstbehalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  1.300 Euro und nur  im Falle einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit 1.080 Euro.

Wie wird das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen berechnet?

Das ist  oft eines der schwierigsten Probleme in der Praxis. Zur Berechnung des Nettoeinkommens gibt die Düsseldorfer Tabelle keine Auskunft. Das Nettogehalt stimmt selten mit dem Nettoeinkommen auf der Lohnabrechnung überein. Es sind insbesondere berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Ob das Nettoeinkommen korrekt zu Grunde gelegt worden ist, muss jeweils im Einzelfall  geprüft werden.

Wie wird das Kindergeld berücksichtigt?
Das Kindergeld steht den Eltern zu. Sind diese getrennt, wird das Kindergeld  an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind wohnt. Aus diesem Grunde kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil die Hälfte des Kindergeldes von dem Unterhaltsbetrag abziehen, der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen ist. Die Erhöhung des Kindergeldes um vier Euro darf dieses Jahr nicht in Abzug gebracht werden. Diese Erhöhung soll nur dem betreuenden Elternteil zu Gute kommen.

Muss der Unterhaltsverpflichtete den erhöhten Unterhalt von sich aus berücksichtigen?
Grundsätzlich nein. Er muss zur Zahlung aufgefordert werden. Rückständiger Unterhalt kann nur für den Zeitraum ab einer solchen  Aufforderung, sogenanntes in Verzug setzen, eingefordert werden. Etwas anderes gilt, wenn der Unterhalt in einem sogenannten dynamischen Titel tituliert ist, dann besteht automatisch die Verpflichtung, den erhöhten Unterhalt seit dem 1. August zu zahlen.

Welche weiteren Änderungen bringt die nahe Zukunft?

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich  voraussichtlich zum 1. Januar 2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von derzeit 4.512 Euro auf 4.608 Euro steigen wird.
Sollten Sie Fragen rund ums Thema Unterhalt haben, kommen Sie in Opens external link in new windowunsere Kanzlei! Wir beraten Sie gern.