10.12.2013

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die schönsten Tage des Jahres

Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer sind vom Gesetzgeber auch für Sonderfälle klar geregelt
Cindy Weist, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Weihnachten steht vor der Tür, die letzte Gelegenheit in diesem Jahr, sich ein paar freie Tage zu gönnen. Oft sind davon Ende Dezember nicht mehr allzu viele übrig. Doch wie viele Urlaubstage stehen einem Arbeitnehmer eigentlich grundsätzlich zu? SCHWERIN live sprach dazu mit Rechtsanwältin Cindy Weist.

Frau Weist, die wichtigste Frage zuerst: Wie viele Tage Urlaub bekomme ich als Arbeitnehmer? Das hat der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz geregelt: Jedem Arbeitnehmer steht ein jährlicher Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen zu. Dies bedeutet für eine 6-Tage-Woche, dass der Urlaubsanspruch, wie im Gesetz vorgesehen, 24 Werktage (= 24 Arbeitstage) beträgt. Für eine heute eher übliche 5-Tagewoche bedeutet dies, dass sich der Urlaubsanspruch auf 20 Arbeitstage beziffert. Natürlich bleibt es Arbeitnehmern und Arbeitgebern unbenommen, Zusatzurlaub im Arbeitsvertrag zu regeln. Derartige Ansprüche auf zusätzlichen Urlaub ergeben sich aber auch aus Tarifverträgen oder für Schwerbehinderte oder Jugendlichen aus dem Gesetz.

Ab wann kann ein Arbeitnehmer denn Urlaub verlangen?
Im Bundesurlaubsgesetz ist eine sogenannte Wartezeit geregelt. Das heißt, dass erst ab dem ersten Tag des siebten Monats der Arbeitnehmer eine Befreiung von der Arbeitspflicht verlangen kann. Vorher hat er diesen Anspruch nicht, auch nicht für einen Teil des Jahresurlaubs. Von dieser gesetzlichen Regelung kann aber durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden. Im Ergebnis bedeutet dies aber nicht, dass für die Zeit der Wartezeit kein Urlaubsanspruch entsteht.

Was passiert, wenn ich den Urlaub nicht vollständig nehmen kann?
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Es findet nur eine Übertragung in die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres statt, wenn der Urlaub wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe nicht genommen werden konnte. So beispielsweise in dem Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und aus diesem Grunde seinen Urlaub nicht nehmen kann. Nach den drei Monaten allerdings verfällt der Urlaubsanspruch. Gilt dies auch für Arbeitnehmer, die lang andauernd erkrankt sind? Dieser Grundsatz galt für Langzeiterkrankte ursprünglich auch. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)  hat jedoch diesen Grundsatz 2009 gekippt und entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht untergeht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig ist. Diese Entscheidung sorgte zunächst für große Verwirrung, weil nicht klar war, ob Arbeitnehmer, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig sind, so diverse Urlaubsansprüche für mehrere Jahre „ansammeln“ können. Zudem war auch unklar, ob dies auch für Arbeitnehmer gilt, die befristet eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Zwischenzeitlich hat der EuGH in einem weiteren Verfahren entschieden, es liegt auch die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes vor: Danach muss das Bundesurlaubsgesetz dahingehend ausgelegt werden, dass derartige Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres verfallen. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer seit Mai 2011 arbeitsunfähig ist und seine Arbeitsfähigkeit im April 2013 wiederhergestellt wird, dann wären nach dieser Maßgabe die Urlaubsansprüche für das Jahr 2011 und 2012 zum Zeitpunkt der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit noch nicht verfallen. Dies gilt jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub.

Was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn der Urlaubswunsch vom Arbeitgeber nicht erfüllt wird? Auf keinen Fall selbst beurlauben! Dies wäre eine Vertragsverletzung und kann sogar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Grundsätzlich erteilt der Arbeitgeber den Urlaub, er hat jedoch die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Wenn sich der Arbeitgeber weigert, den vom Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum gewünschten Urlaub zu gewähren, bleibt unter Umständen nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dazu sollten man sich aber anwaltlichen Beistand suchen.

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