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Alkohol am Ruder
Im Gespräch mit Rechtsanwalt Thomas Piehl aus der Rostocker Kanzlei Ahrendt und Partner.
Herr Piehl, in der bevorstehenden Sommersaison stellt sich für viele Urlauber und Bootsbesitzer die Frage nach den erlaubten Alkoholgrenzen auf dem Wasser. Wie sind diese im Einzelnen geregelt?
Ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gilt auch auf dem Wasser zunächst die 0,5-Promille-Grenze. Bei Überschreiten dieses Wertes ist es verboten, ein (Wasser-)Fahrzeug zu führen oder Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen. Verstöße hiergegen können zunächst als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Verbot erstreckt sich hierbei nicht nur auf motorisierte Wasserfahrzeuge. Selbst Ruderbote, Kanus oder Jetskifahrer unterfallen der Regelung.
Wie sieht es aus, wenn Bootsführer mit höheren Werten „erwischt“ werden?
Bis 1,09 Promille liegt zunächst immer noch eine Ordnungswidrigkeit vor, sofern keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wie z.B. das Fahren von „Schlangenlinien“ oder andere riskante Fahrmanöver nachweisbar sind.
Ab wann kommt eine Straftat in Betracht?
Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kann im Einzelfall bereits ab 0,3 Promille eine Straftat angenommen werden. Die Fahruntüchtigkeit wird insoweit zunächst widerlegbar vermutet. Ohne Ausfallerscheinungen gilt die aus dem Straßenverkehr bekannte 1,1 Promille-Grenze, wonach die Fahruntüchtigkeit sogar unwiderlegbar vermutet wird.
Können die Alkohol-Grenzwerte aus dem Straßenverkehr denn ohne weiteres auf das Wasser übertragen werden?
Auf dem Wasser kann wie im Straßenverkehr bereits ab einer geringen Alkoholisierung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegen, häufig verbunden mit einer gesteigerten Risikobereitschaft. Während früher teilweise deutlich höhere Alkoholgrenzen durch die Gerichte angenommen wurden, wird auch hier zunehmend auf die Promille-Grenzen des Straßenverkehrs abgestellt. Auch das AG Schwerin hat unlängst die 1,1 Promille-Grenze für den unwiderleglichen Nachweis der Fahruntüchtigkeit eines Sportboot-Führers angenommen und diesen entsprechend verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts seien die Anforderungen an Bootsführer mit denen des Straßenverkehrs vergleichbar. Auch auf dem Wasser würden komplizierte Fahrregeln gelten. Ein Wasserfahrzeug reagiere nur verzögert. Zudem seien Wind- und Strömungsverhältnisse zu beachten.
Welche Konsequenzen drohen betroffenen Bootsführern?
Neben der Einleitung eines Bußgeld- bzw. Strafverfahrens droht, soweit vorhanden, der Verlust des nautischen Befähigungszeugnisses bzw. des Sportbootführerscheins. Demgegenüber ist die Fahrerlaubnis für den Straßenverkehr grundsätzlich nicht in Gefahr. Dies jedenfalls nach weit überwiegender Auffassung der Rechtsprechung, so zuletzt auch nach Ansicht des OLG Rostock.
Eine Entziehung des Kfz-Führerscheins droht damit grundsätzlich nur bei Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand. Motorbetriebene Boote oder Schiffe stellen demgegenüber gerade kein Kraftfahrzeug in diesem Sinne dar. Eine gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis für den Straßenverkehr scheidet damit aus.
Der Schutz vor eigenen und Schäden Dritter sollte demnach auch auf dem Wasser oberstes Gebot sein. Nur so lässt sich die Sommersaison unbeschwert genießen.
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