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Sandiger Höhenzug
Bevor der Mensch die Landschaft nachhaltig veränderte, bot der Ort, der einmal die Stadt Schwerin beherbergen sollte, ein idyllisches Bild. Gegenüber einer Insel im Süden des Schweriner Sees erhob sich ein sandiger Höhenzug, der durch eine sumpfige Niederung zwischen Ziegelsee und Burgsee vom eigentlichen Festland getrennt war. Die Slawen, die nach der Völkerwanderung das Land besiedelten, erkannten den militärstrategischen Wert dieser Lage und errichteten hier spätestens im 9. Jahrhundert eine befestigte Siedlung auf dem Hügel und eine Burg auf der Insel, die durch eine Brücke miteinander verbunden waren. Sie nannten den Ort „Zverini“- „Wildtierort“, was auf eine wildreiche Naturlandschaft verweist.
1160 besetzte der sächsische Herzog Heinrich der Löwe die Burg, die die Truppen des Obotritenfürsten Niklot auf ihrem Rückzug zerstört hatten, und machte sie zum Sitz seines Statthalters in den eroberten Gebieten. Die Burg ließ er neu errichten und die vorgelagerte Siedlung zur Stadt ausbauen. Er wählte diesen Ort, weil er sich besonders gut verteidigen ließ. Das Land war schließlich noch keineswegs befriedet und Niklots Söhne nicht besiegt. Daher verlegte Heinrich der Löwe auch den Sitz des Bistums Mecklenburg nach Schwerin. Wie gefährlich die militärische Situation war, machte vier Jahre später die Eroberung der Burg Mecklenburg bei Wismar durch Niklots Sohn Pribislaw nur zu deutlich. Unter diesen Umständen musste für den Herzog und seinen Statthalter der Ausbau ihres wichtigsten Stützpunktes in dem neu eroberten Gebiet oberste Priorität haben. Der Spieltordamm wurde angelegt, der Pfaffenteich angestaut, eine Mühle errichtet.
Der genaue Zeitpunkt der Stadtrechtsverleihung durch Heinrich den Löwen ist nicht bekannt. Der Herzog war freilich schon aus militärischen Gründen an einer möglichst zahlreichen Einwohnerschaft interessiert. Die frühzeitige Gewährung städtischer Rechte und Privilegien hätte die Werbung neuer Siedler für den umkämpften Grenzposten dabei gewiss sehr erleichtert. So versprach das Schweriner Stadtrecht jedem Leibeigenen, der in die Stadt zog, die persönliche Freiheit gemäß der anerkannten mittelalterlichen Regel „Stadtluft macht frei“.