15.04.2013

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Haustiere erlaubt, VorabbeZahlung nicht notwendig

Neue Urteile stärken Rechte von Mietern und Käufern
Ralph Hegewald, Rechtsanwalt,
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Herr Hegewald, darf ich einen kleinen Hund in meiner Mietwohnung halten, obwohl im Mietvertrag ausgeführt ist, dass die Haltung von Hunden und Katzen generell untersagt ist?

Ja, denn in einer neueren Entscheidung des BGH vom 20. März hat dieser die Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag für unwirksam erklärt, welche die Haltung von Hunden und Katzen generell untersagt.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vorliegt, sofern ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die besondere Fallgestaltung und Interessenlage verboten wird. Auch wird die Unwirksamkeit damit begründet, dass ein Verstoß des Vermieters gegen die Gebrauchsgewährungspflicht der Mietwohnung besteht.

Wurden Regeln aufgestellt, welche Hunde, welche Rasse oder Größe der Mieter halten darf?

Nein, der BGH hat sich in seiner Entscheidung sehr bedeckt gehalten. Er hat lediglich ausgeführt, dass eine generelle Klausel, die ein Verbot umfasst, unwirksam ist. Sodann wird ausgeführt, dass eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall erfolgen muss. Bei dem zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die Familie einen Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von 20 cm mit in die Wohnung eingebracht. Dies hielt der BGH für angemessen und nicht nachteilig.

Fest steht, dass auf Seiten des Vermieters eine neue Klausel in Mietverträge eingearbeitet werden muss, die der Überprüfung der Rechtsprechung stand halten muss.

Ich habe mir gerade eine Schrankwand gekauft. Das Möbelhaus hat von mir verlangt, dass ich nach Anlieferung der Kaufgegenstände aber vor dem Aufstellen der Gegenstände den vollen Kaufpreis bezahlen muss. Ist dies rechtens?

Nein, in einer neuen Entscheidung vom 8. März hat der BGH eine derartige Klausel, die wir oft in Einrichtungshäusern finden, für unwirksam erklärt. So wird oft die Klausel verwendet: „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen“. Jeder wird hiermit sicherlich schon konfrontiert worden sein. Hintergrund ist der, dass viele Einrichtungshäuser und andere Verkäufer davor Angst haben, dass sie ihre Waren nicht vollständig bezahlt bekommen. Damit schneiden sie aber zu sehr in die Rechte des Käufers ein. Der BGH hat ausgeführt, dass nach dieser Klausel, nach der die volle Vergütung zu bezahlen ist, der Käufer jedes Druckmittel verliert, falls der Einbau mangelhaft ist.

Das wird sicherlich auch schon jeder erlebt haben; oft wird nicht alles so geliefert, wie man es sich wünscht. Wenn man dann bereits alles bezahlt hat, hat man oftmals große Schwierigkeiten, eine mangelhafte Lieferung oder auch den mangelhaften Aufbau im Nachhinein noch mangelfrei zu erhalten. Auch das Einräumen eines Einbehaltungsrechts von circa
10 Prozent ist nicht ausreichend.

Herr Hegewald, welche Möglichkeiten habe ich, wenn das Einrichtungshaus von dieser Klausel keinen Abstand nimmt?

In diesem Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dann für Sie die nach dem Gesetz die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche durchsetzt.   

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