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Geschieden – und dann?
Eine Scheidung bringt eine Vielzahl von Veränderungen für alle Lebensbereiche der Eheleute mit sich, das Alleinleben ist teurer als in der Gemeinschaft und wenn gemeinsame Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind, sollte man sich auch zukünftig noch so weit verstehen, dass man die Belange der Kinder einvernehmlich regeln kann.
Herr Hegewald, zunächst wollen Sie etwas klarstellen.
Ja, in der letzten redaktionellen Bearbeitung des letzten Beitrages ist leider ein Fehler unterlaufen. Es wurde dabei zwar klar zum Ausdruck gebracht, dass das Gesetz die Ehescheidung ermöglicht, wenn bestimmte Jahresfristen abgelaufen sind. Aber auch außerhalb dieser starren Grenzen ist eine Ehescheidung möglich, wenn ein Ehegatte ernsthaft keine Zukunft mehr für die Ehe sieht, d. h. im konkreten Fall, dass nach einem Jahr des Getrenntlebens der Ehescheidungsantrag eingereicht werden kann. Sollte der andere Ehegatte dann dem Ehescheidungsantrag nicht zustimmen, so ist eine streitige Ehescheidung durchzuführen, d. h. der scheidungswillige Ehegatte muss zu den Gründen und zur Zerrüttung der Ehe vortragen. Dies ist nicht unbedingt wünschenswert, weil dann ins Detail gegangen werden muss, aber wenn das Gericht feststellt, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr möglich ist, wird die Ehe geschieden, ohne dass man drei Jahre getrennt leben muss.
Kommen wir zum Thema Unterhalt. Was muss man beachten?
Wenn es um Kindesunterhalt geht, ist mittlerweile fast jedem bekannt, dass die Berechnung des Kindesunterhalts nach den unterhaltsrechtlichen Tabellen, die durch die Oberlandesgerichte herausgegeben werden, vorgenommen wird. Führend dabei ist die bekannte Düsseldorfer Tabelle. Oft habe ich festgestellt, dass bereits Kindesunterhalt verlangt wird, wenn die Ehepartner noch in einer gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Hier dürfte unter Umständen der Unterhaltsanspruch für das Kind noch nicht bestehen, weil der andere Ehepartner ebenfalls seinen Verpflichtungen zur Betreuung des Kindes nachkommt. Letztendlich muss dies aber im Einzelfall entschieden werden.
Der Trennungs- oder Ehegattenunterhalt spielt eine immer größere Rolle. Dieser kommt maßgeblich dann in Betracht, wenn die Einkommensunterschiede zwischen den Ehegatten offensichtlich sind. Da diese Materie – wie auch der Kindesunterhalt – sehr schwierig ist, sollte hier unbedingt immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Wenn man sich selbst beliest, z. b. im Internet, ist es so, dass man als Nichtjurist die Problematik des Unterhaltsrechts nicht versteht. Insbesondere dahingehend, dass die verschiedenen Unterhaltsansprüche, die unterschiedlich berechnet werden und zu denen es auch unterschiedlichste Rechtsprechung gibt, durch den Nichtjuristen nicht beachtet und vermischt werden. So werden dann z. B. Grundsätze, die im Kindesunterhaltsrecht aufgestellt werden, ins Ehegattenunterhaltsrecht verfrachtet, was im Allgemeinen nicht richtig sein dürfte.
Wer entscheidet, wo die gemeinsamen Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben?
Zunächst sollten die Eltern versuchen, eine einvernehmliche Regelung dahingehend zu treffen, wer zukünftig die Betreuung der Kinder übernimmt. Dies ist nicht automatisch die Kindesmutter, es kann auch der Kindesvater sein. Sollte eine Einigung zwischen den Eltern nicht erzielt werden, so kann das Familiengericht angerufen werden, das dann entscheidet, wo die Kinder zukünftig leben. In der Regel muss nach derzeitiger Rechtsprechung dann ein Sachverständigengutachten durch das Gericht eingeholt werden.
Wünschenswert wäre es auch, wenn die Eltern zunächst – sofern sie sich insgesamt nicht einigen können – eine vorläufige Einigung erzielen und den Umgang einvernehmlich regeln. Auch hier ist es so, sofern eine Einigung nicht erzielt wird, dass es dann sinnvoll ist, sich entweder an das Jugendamt zu wenden oder den Rechtsanwalt seiner Wahl aufzusuchen, um ggf. eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.