11.02.2014

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Ende der Abmahnwelle in Sicht?

Neue Entscheidungen beschränken Haftung für Rechtsverletzungen im Internet
Ralph Hegewald, Fachanwalt für Familienrecht
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In letzter Zeit haben Inhaber von Internetanschlüssen von verschiedensten Firmen Schreiben erhalten, dass sie Musiktitel, Filme etc. illegal gedownloadet hätten oder an Tauschbörsen über das illegale Filesharing teilgenommen hätten. In der viel verbreiteten Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte wurde bei Feststellung des konkreten Internetanschlusses und der Rechtsverletzung der jeweilige Internetanschluss-Inhaber verurteilt.

Herr Hegewald, hat sich an dieser Rechtsprechung etwas geändert?

Ja, es gab in der letzten Zeit zwei Entscheidungen des BGH, die in eine etwas andere Richtung tendieren. Eine Entscheidung befasste sich mit dem Problem, wie die Sach- und Rechtslage aussieht, wenn der Internetanschlussinhaber behauptet, die Rechtsverletzung wäre nicht durch ihn erfolgt, sondern durch eines seiner minderjährigen Kinder. Hier hatte der BGH eine Haftung verneint, weil der Internetanschluss-Inhabers nachweisen konnte, dass die Handlung nicht von ihm begangen worden war, sondern von seinem minderjährigen Kind, das ständig belehrt und kontrolliert wurde, dass illegale Dateien nicht heruntergeladen werden dürfen.
In einer neueren Entscheidung vom 8. Januar 2014 hat der BGH seine Rechtsprechung erweitert. Interessant ist in diesem Fall, dass ein Polizist abgemahnt wurde. Dieser hatte sich dahingehend verteidigt, dass nicht er, sondern sein volljähriger Stiefsohn die Rechtsverletzungen im Internet begangen habe. Nachdem der Polizist in der ersten und zweiten Instanz verloren hatte, hatte dann der BGH die Entscheidungen aufgehoben und entschieden, dass eine Haftung des Polizisten (Internetanschluss-Inhaber) nicht besteht. Die Begründung dazu ist sehr interessant, denn es wird ausgeführt, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiäre Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und der Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen zu belehren oder überwachen zu müssen.

Was ist, wenn der Internetanschluss-Inhaber von Rechtsverletzungen seines volljährigen Kindes erfährt?

In diesem Fall muss er natürlich tätig werden. In der Entscheidung vom 8. Januar hat der BGH ausgeführt, dass – wenn konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, dass der Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht wird – dann der Internetanschluss-Inhaber die zur Vermeidung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Wie ausgeführt, gilt dies aber nur für den Fall, dass  Anhaltspunkte dafür bestehen. Ohne Bestehen von Anhaltspunkten muss man nicht tätig werden. Diese Entscheidung ist deshalb interessant, weil die Begründung auf andere Familienangehörige übertragbar ist. Insofern bleibt aber abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickeln wird. Wir werden darüber noch berichten.

Zum örtlichen Gerichtsstand gibt es noch viele Fragen. Herr Hegewald, können Sie dazu etwas erklären?

Viele ärgert, dass die Kläger ein Gericht ihrer Wahl in Deutschland anrufen können. Wir sprechen diesbezüglich von einem sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Leider ist es so, dass viele Gerichte sich für zuständig erklären. Das hat natürlich zur Folge, dass die Inhaber von Urheberrechten Gerichte aussuchen, die ihnen genehm sind und wo sie auch die höchsten Forderungen durchsetzen können. Es wäre wünschenswert, wenn der BGH auch zu der  Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung bezieht, um hier Rechtsklarheit zu schaffen. Die bisherige Praxis befriedigt lediglich die Urheber und Rechtsinhaber, aber nicht den einfachen Bürger, der mit einer Klage in einem oftmals örtlich weit entfernten Gericht überzogen wird.

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