14.11.2014

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Bearbeitungsentgelte können zurückgefordert werden

Bei zu Unrecht erhobenen Gebühren bei Verbraucherkreditverträgen der Bank eine Frist setzen
Ralph Hegewald
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Wir hatten bereits in einer der früheren Ausgaben darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof (BGH) bei Verbraucherkreditverträgen entschieden hat, dass die Erhebung der Bearbeitungsgebühr durch die Kredit­ins­titute unwirksam ist. Entscheidend ist aber in diesem Fall, dass dieses Bearbeitungsentgelt nicht direkt vereinbart wurde, sondern in der Regel hatten die Banken das Bearbeitungsentgelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen.

Eine derartige Klausel verstößt gegen § 107 Abs. 1  Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam.

Nach diesen zwei Entscheidungen ging man davon aus, dass die Rückzahlungsansprüche einer dreijährigen Verjährung unterliegen, dass bedeutete für die Kunden, dass sie nur Bearbeitungsentgelte zurückfordern können, wenn der Kreditvertrag nach dem 31.12.2010 geschlossen wurde. Bei der Verjährung ist immer zu beachten, dass diese erst am 1. Januar des darauffolgenden Jahres beginnt, das heißt wenn sie einen Kreditvertrag am 05.03.2011 geschlossen haben, verjähren die Ansprüche nach dem 31.12.2014.

Am 29.10.2014 hat sich der BGH zur Verjährung nochmals ausdrücklich geäußert und festgestellt, dass die Verjährung bei  Rückforderungen von Kreditbearbeitungsgebühren zehn Jahre beträgt. Dabei handelt es sich um eine absolute Verjährung. Der BGH begründet dies damit, dass der Kunde bislang keine Kenntnis davon haben konnte, aufgrund einer gegenteiligen Rechtsprechung, dass ihm diese Ansprüche zustehen.

Erst im Laufe des Jahres 2011 hat sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam erklärte. Folge ist aktuell, dass man somit alle Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkreditverträgen zurückfordern kann, die nach dem 01.01.2004 geschlossen worden sind.

Wir empfehlen jedem Kunden, der davon Gebrauch machen will, dass er zunächst die Bank unter Fristsetzung anschreibt, die Bearbeitungsentgelte zurückzuzahlen. Wenn diese Frist abgelaufen ist und eine Zahlung nicht erfolgt ist, kann der Rechtsanwalt aufgesucht werden, der dann in der Lage ist, auch die eigenen Rechtsanwaltskosten gegen die Bank mit geltend zu machen.

Ralph Hegewald, Rechtsanwalt