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16.03.2018

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125 Euro Pflegegeld abrufen

MV-Sozialministerin Stefanie Drese wirbt für entsprechende Beratung in den 15 Pflegestützpunkten
Das Geld ist gedacht für Unterstützung und Betreuung der Pflegebedürftigen im Alltag. Foto: Robert Kneschke, Fotolia
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Mit dem Pflegestärkungsgesetz II haben Pflegebedürftige, bei denen die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt, seit Januar vergangenen Jahres einen Anspruch auf einen Entlastungsbeitrag in Höhe von monatlich 125 Euro. Doch gut zwei Drittel der Pflegebedürftigen nutzen dieses Angebot nicht, wie eine aktuelle Studie des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) aufzeigt.
Die Opens external link in new windowMV-Sozialministerin Stefanie Drese wirbt deshalb für eine bessere Bewerbung des Entlastungsbeitrages durch Behörden und Pflegekassen und rät pflegenden Angehörigen dringend, die Ansprüche für Betroffene geltend zu machen.

„Die Pflegebedürftigen wollen möglichst lange in ihrer eigenen häuslichen Umgebung bleiben. Das Entlastungsgeld ist eine wertvolle Chance, weitere Zuschüsse für die Pflege zu erhalten. Das können unter anderem die Erstattung von Kos­ten eines ambulanten Pflegedienstes oder anerkannte Angebote zur Unterstützung und Betreuung im Alltag sein“, sagt die Ministerin.

Die ZQP-Studie legt nahe: Viele Menschen fühlen sich von den Informationen und neuen Regularien überfordert. Doch auch dafür gibt es Hilfsangebote, wie die Inanspruchnahme einer Pflegeberatung. „Die 15 Pflegestützpunkte in ganz Mecklenburg-Vorpommern beraten kostenlos, unabhängig und trägerübergreifend. Sie sind die ersten Anlaufstationen für alle Fragen rund um die Pflege im Land und helfen Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen in vielen Fragen“, sagt Drese.

Auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich haben alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch, bei denen die Pflege zu Hause erfolgt. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlas­tungsbetrag auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwenden.

Der Antrag kann formlos an die Pflegekassen gesendet werden. Dabei handelt es sich nicht um eine pauschale, sondern um eine zweckgebundene Geldleistung, die mit Leistungsnachweisen zu belegen sind. Die Mittel sind für ergänzende ambulante oder teilstationäre Hilfeleistungen in der Pflege gedacht.