11.07.2011

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Der Einkauf im Internet:

Amazon & Co lassen grüßen
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Einkaufen im Internet wird immer beliebter, nicht zuletzt, weil die Preise oftmals locken. Doch nicht jeder kennt seine Rechte. Herr Hegewald, der Einkauf im Internet wird immer attraktiver. Verliert man dadurch aber irgendwelche Rechte?
Nein. Man verliert vielleicht einen kompetenten Ansprechpartner, der einem – wie im Fachhandel – beratend zur Seite steht. Rein rechtlich geht aber mit einem Einkauf im Internet kein Rechtsverlust einher.

Welche Rechte hat man konkret?
Der Standardfall ist ein Kaufvertrag z.B. bei amazon.de oder einem großen Versandhandel, so hat der Käufer seine Rechte. Das heißt z.B., man kann den Vertrag anfechten, wenn man über die Sache getäuscht wurde. Man kann die bekannten Mängelrechte geltend machen, also Reparatur der Sache verlangen, wenn sie defekt ist, oder sein Geld nach Fristsetzung zurückverlangen, wenn sie gar nicht geliefert wird. Das wichtigste Recht ist aber sicherlich das Widerrufsrecht.

Wem steht dieses zu?
Nun, das Widerrufsrecht steht bei sog. Fernabsatzverträgen dem sog. Verbraucher zu. Verbraucher ist zunächst einmal jeder Mensch, sofern er den Vertrag nicht für sein Gewerbe oder seine Selbständigkeit abschließt. Ein Fernabsatzvertrag ist dabei ein Vertrag, der ohne gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wird. Also neben dem Internet auch per Brief oder Telefon. Wichtig ist nur, dass der Vertragspartner gerade nicht Verbraucher ist. Das ist bei normalen Internetshops selten ein Problem, häufiger bei Auktionsplattformen.

Was bewirkt das Widerrufsrecht?Pm eine Wirkung zu entfalten muss das Widerrufsrecht erst einmal ausgeübt werden. Das geschieht durch einfache Erklärung in Textform oder – sofern durch den Vertragspartner eingeräumt - durch Rücksendung der bestellten Ware an ihn. Einige Internethändler bieten für das Widerrufsrecht in den Kundenkontos extra „Buttons“ an, mit denen die Erklärung abgegeben werden kann. Als Folge des Widerrufsrechts ist man nicht mehr an den Vertrag gebunden. Der Käufer kann daher sein Geld zurückverlangen, ist aber zur Rücksendung der Ware verpflichtet.

Wer trägt die Versandkosten für die Rücksendung?

Hier gilt es die Widerrufsbelehrung genau zu lesen. Als Grundsatz gilt, dass der gewerbliche Verkäufer diese Kosten zu tragen hat. Er kann die Kosten aber dem Käufer aufbürden, wenn der Preis der Ware weniger als 40 Euro beträgt oder die Ware noch nicht bezahlt wurde (Kauf auf Rechnung).

Ist die Widerrufsbelehrung sonst noch für meine Rechte relevant?
Ja, sehr sogar. Denn der Erhalt der Widerrufsbelehrung ist Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist. Diese beträgt im Einzelfall zwei Wochen, sofern dem Verbraucher bei Vertragsschluss oder kurz danach die Widerrufsbelehrung mitgeteilt wird und beginnt bei Bestellungen im Internet erst mit Erhalt der Ware, § 312d Abs. 2 BGB. Fehlt eine Belehrung oder wird sie verspätet bereit gestellt, kann sich die Widerrufsfrist noch verlängern.

Muss der Verbraucher irgendetwas beachten?
Ja, er kann mit der bestellten Ware nicht umgehen, wie er will. Grundgedanke des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen ist, dass der Verbraucher so gestellt werden soll, als hätte er im Laden die Möglichkeit gehabt, die Ware zu testen. Das darf er grundsätzlich auch zuhause, also z.B. elektronische Geräte aufbauen und anschließen, Kleidung auspacken und anprobieren. Die Grenzen sind aber schwammig. Nicht selten ziehen die Verkäufer bei der Rückerstattung des Kaufpreises einen Teil als sog. Wertersatz ab, weil mit der Ware nicht zulässig umgegangen wurde. Dazu sind sie berechtigt, soweit sie bei Vertragsschluss dazu Vorgaben gemacht haben (z.B. verschweißte Medien dürfen nicht geöffnet werden) oder eine Verschlechterung an der Ware eingetreten ist, die nicht auf die Prüfung zurückzuführen ist, bspw. durch Brand- oder Essensflecke.

Was macht man in diesem Fall?
Zunächst einmal sollte man sich an den Kundendienst wenden, der einem den Grund für den Wertersatz nennen kann. Wird dann auf Aufforderung und Fristsetzung nicht zurückgezahlt, kann man einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragen.

Welche Rolle spielt der Datenschutz?

Ein nicht zu unterschätzende. Durch den Einkauf im Internet, insbesondere, wenn mit Lastschrift oder Kreditkarte bezahlt wird, gibt der Käufer nahezu alle relevanten persönlichen Daten bekannt. Daher sollte man die Datenschutzbestimmungen prüfen. Anbieter verwenden teilweise Klauseln, die ihnen erlauben, persönliche Daten im Rahmen von Partnerprogrammen auszutauschen. So kann es sein, dass man ungewollte Postsendungen erhält, ohne jemals mit dem Unternehmen Kontakt gehabt zu haben. In solchen Fällen kann man beim Versender der Brief- oder Postsendungen auf Grundlage von § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) Auskunft verlangen und den Übermittler der Daten dazu anhalten, dies in Zukunft zu unterlassen. Bei der Rechtsdurchsetzung kann man auch auf einen Rechtsanwalt vertrauen.  

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