18.03.2014

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zwei Jahre gelten für alle

Rechte des Käufers beim Gebrauchtwagenkauf werden gestärkt
Foto: creativCollection
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Herr Hegewald, wenn ich von einem Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten Pkw käuflich erwerbe, werden in der Regel die Rechte des Käufers dadurch beschnitten, dass nur innerhalb eines Jahres Sachmängel am Pkw geltend gemacht werden können.

Das ist richtig. Jeder, der damit schon einmal konfrontiert war, weiß mittlerweile, dass, wenn er einen Pkw von Privat kauft, die Rechte wegen Mängeln des Kaufgegenstandes meistens ausgeschlossen werden. Der Gebrauchtwagenhändler kann einen derartigen vollständigen Ausschluss nicht vereinbaren, hat aber die Möglichkeit, diesen Ausschluss auf ein Jahr zu begrenzen.

Dieser Praxis der Gebrauchtwagenhändler hat der BGH nun durch vorformulierte Klauseln einen Riegel vorgeschoben. Mit Urteil vom 19.06.2013 wurden derartige Klauseln wie z. B. „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden“ wegen Verstoßes gegen das Gesetz für unwirksam erklärt. Wichtig ist zu wissen, dass es sich um eine vorformulierte Klausel in dem Vertrag handeln muss, was aber allgemein üblich ist. Das bedeutet für den Käufer, dass er nunmehr seine Rechte  innerhalb von zwei Jahren geltend machen kann.

Gilt diese Entscheidung nur für Verbraucher oder auch für die gewerblichen Kunden?

Ja, das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass der BGH hier bereits mit entschieden hatte, dass eine derartige Klausel auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers unwirksam ist.

Folge dieser Entscheidung ist, dass der Gebrauchtwagenhändler die Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche mit dem Kunden im Einzelnen besprechen muss und eine Verkürzung der Verjährungsfrist, wie oben beispielhaft genannt, nunmehr individualvertraglich mit dem jeweiligen Kunden aushandeln muss. Das gilt natürlich für den Fall, dass sich bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens im Nachhinein Mängel herausstellen, die nicht einem üblichen Verschleiß unterliegen.

Herr Hegewald, viele Käufer sind der Ansicht, dass, wenn sie einen Gebrauchtwagen von einem Gebrauchtwagenhändler kaufen, dieser den Pkw nach eventuellen Vorschäden untersucht haben muss.

Das ist ein weit verbreiteter Irrtum, der leider in der Rechtsprechung keine Umsetzung gefunden hat. Der Gebrauchtwagenhändler ist nicht verpflichtet, den Pkw einer eingehenden Untersuchung zu unterziehen.

Eine Untersuchungspflicht hat der Händler nur, wenn er mit der Möglichkeit eines Mangels rechnen muss. Ansonsten reicht es für den Händler, wenn er lediglich eine Sichtkontrolle vornimmt.

Ist der Händler wenigstens verpflichtet in die Datenbank des Herstellers zu sehen?

Die Frage beantwortet sich mit der vorherigen Antwort. Wenn keine Anhaltspunkte für Mängel bestehen, besteht für den Händler auch keine Pflicht in die Datenbank des Herstellers betreffend einer dort etwa vorhandenen Reparaturhistorie nachzusehen.