14.08.2013

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Was tun, wenn‘s kracht?

Beteiligte an Verkehrsunfällen sollten ihre Rechte und Pflichten genau kennen
Foto: lightstone design
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Ein alltägliches Bild auf unseren Straßen: Eine Ampel wird übersehen, jemand wechselt plötzlich die Fahrspur, ein Autofahrer hat es besonders eilig, der Verkehrsunfall ist nicht mehr zu vermeiden. Aber was gilt im Schadensfalle? Rechtsanwalt Ralph Hegewald gibt hilfreiche Ratschläge.

Herr Hegewald, was muss man zuerst beachten, wenn ein Verkehrsunfall geschehen ist?
Natürlich muss zuerst die Unfallstelle gesichert werden, verletzte Personen brauchen Hilfe. Auch bei reinen Blechschäden ist es grundsätzlich sinnvoll, unverzüglich die Polizei zu informieren, um zu gewährleisten, dass diese die Unfallstelle absichert, den Unfallhergang dokumentiert, die Unfallbeteiligten befragt und Angaben von möglichen Zeugen in der Verkehrsunfallanzeige aufnimmt. Ferner macht es Sinn, von der Kollisionsstelle Fotos anzufertigen, um zu gewährleisten, dass bei einer späteren sachverständigen Begutachtung eine Unfallrekonstruktion leichter möglich ist. Neben der Aufnahme der Halter- und Fahrerdaten des Unfallgegners, ist es ebenso sinnvoll, noch an Ort und Stelle Zeugen zu suchen, die den Unfallhergang wahrgenommen haben. Unfallbeteiligte sollten sich jedoch am Unfallort vor unbedachten Aussagen zur Schuldfrage hüten! Räumt man ohne rechtliche Prüfung eine alleinige Schuld ein, kann dies zu Problemen mi der eigenen Haftpflichtversicherung  führen. Weiterhin können derartige Angaben sowohl  ordnungs- als auch strafrechtliche Folgen haben, die im ersten Moment kaum abzuschätzen sind.

Wenn ich als Unfallbeteiligter einen Anwalt beauftrage, werden die Kosten durch Versicherungen übernommen?
Ja, die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes wird in aller Regel als Schadensposition des Unfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Umfang der jeweiligen Haftungsquote übernommen. Dies bedeutet, dass der Unfallbeteiligte, den im Wesentlichen keine Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft, auf Kosten der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung unverzüglich einen Rechtsanwalt beauftragen kann, der für ihn die Schadensregulierung übernimmt.

Gibt es gesetzliche Bestimmungen, nach denen man Schuld am Unfall hat?
Für den Geschädigten sind nur zwei Fragen relevant:
1. Habe ich eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung verletzt?
2. Hätte ich etwas tun können, um den Unfall zu verhindern?
Wenn beide Fragen mit „nein“ beantwortet werden können, ist in aller Regel eine Haftung ausgeschlossen. Da jedoch in den meisten Fällen die Schuldfrage nicht so eindeutig ist, sollte die Prüfung insoweit einem Rechtsanwalt überlassen werden. Nur so lässt sich,  unter Heranziehung der aktuellen Rechtsprechung, eine umfassende Bewertung der jeweiligen Schadenspositionen und Haftungsquoten gewährleisten.

Welche Schadenspositionen sind denn im Einzelnen erstattungsfähig?
Grundsätzlich ist es die Pflicht des Schädigers – und damit der gegnerischen Haftpflichtversicherung – den Zustand herzustellen, der vor dem Unfall bestanden hat. Die Rechtsprechung begrenzt aber den Schadenersatz grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungswert. Dieser ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsprechung teilweise noch uneins ist, ob die gegnerische Versicherung auch dann die vollen Kosten des Sachverständigen zu übernehmen hat, wenn der Unfallgegner nicht allein schuld am Unfall ist. Es ist daher sinnvoll, noch vor Beauftragung eines Schadenssachverständigen, also idealerweise so früh wie möglich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und die rechtlichen Fragestellungen prüfen und sich gegenüber der gegnerischen Versicherung entsprechend vertreten zu lassen. Sofern eine Schadensabrechnung ohne tatsächliche Reparatur nur „fiktiv“, also durch Auszahlung laut Gutachten angestrebt wird (was im Einzelfall durchaus sinnvoll sein kann), ist zu beachten, dass lediglich die Nettoreparaturkosten durch die Versicherung erstattet werden. Die Mietwagenpauschale wird in aller Regel nur dann erstattet, wenn eine ordnungsgemäße Reparatur nachgewiesen wird.  Auch werden seitens der Versicherer teilweise weitere und nach der Rechtsprechung unzulässige Abzüge vorgenommen, welchen nur durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes wirksam begegnet werden kann.

Selbstverständlich ist eine Vielzahl weiterer Schadenspositionen erstattungsfähig, welche bei eigentätiger Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung allerdings oft übersehen und damit leider nicht geltend gemacht werden. Bei Personenschäden und insbesondere Schmerzensgeldforderungen ist die Beibringung ärztlicher Atteste erforderlich.

Insgesamt macht es daher Sinn, sowohl hinsichtlich der Haftungsfrage als auch hinsichtlich der Höhe von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass das oftmals in solchen Angelegenheiten unerfahrene Unfallopfer übervorteilt wird.

Und einen Tipp habe ich noch zum Schluss:

Fahrzeughalter sollten generell über den Abschluss einer Verkehrsrechtschutzversicherung nachdenken. Verkehrsunfälle werden schnell verhältnismäßig teuer. Rechtschutzversicherungen decken die Kosten des Rechtsstreits ab. Hinzu kommt auch, dass vorn den Rechtsschutzversicherungen in der Regel auch Verkehrsordnungswidrigkeiten wie zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße oder Ähnliches übernommen werden.

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