18.01.2012

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Steuervereinfachung ab 2012

Folgende Regelungen sind vom 1. Januar dieses Jahres an in Kraft getreten
Uta Plischkaner, Rechtsanwältin,
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Im September 2011 konnte das Steuervereinfachungsgesetz verabschiedet werden, welche Regelungen treten ab 01.01.2012 damit in Kraft?
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz soll das Besteuerungsverfahren vereinfacht und modernisiert werden. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden.

Werbungskosten für Arbeitnehmer

Bereits ab 2011 wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben, wenn der Arbeitnehmer keine höheren Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürfen Arbeitnehmer die sogenannte Pendlerpauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer, maximal 4.500 Euro im Jahr) abziehen oder die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, je nachdem, was für sie günstiger ist. Bisher prüfte das Finanzamt für jeden Tag, welche Alternative zum Ansatz kommt. Ab 2012 werden die tatsächlichen Kosten des gesamten Jahres mit der Pendlerpauschale für das ganze Jahr verglichen.

Verbilligte Vermietung

Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis, etwa an Angehörige, vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung dann in voller Höhe als Werbungskosten absetzen, wenn die Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die monatliche Miete unter dieser 2/3-Grenze, führt das zu einer zwangsweisen anteiligen Kürzung der abzugsfähigen Werbungskosten.

Kinder

Bislang waren Kinderbetreuungskosten nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn beide Eltern arbeiten bzw. waren persönliche Umstände nachzuweisen, um Betreuungskosten als Sonderausgaben abzusetzen. Ab 2012 sind die Kosten einheitlich als Sonderausgaben absetzbar. Persönliche Anspruchsvoraussetzungen spielen keine Rolle mehr, Betreuungskosten werden unterschiedslos ab Geburt bis zum 14. Lebensjahr berücksichtigt und zwar in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Kind und Jahr.
Außerdem ist ab 2012 auf Antrag die Übertragung des Kindesfreibetrags auf den betreuenden Elternteil dann möglich, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Für Kinder in Berufsausbildung gilt ab 2012, dass für die Gewährung von Kindergeld oder des steuerlichen Freibetrages auf die Prüfung des Einkommens der volljährigen Kinder bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr, nunmehr verzichtet wird. Außerdem wird der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr für volljährige Kinder in Schul- und Berufsausbildung, die außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, nicht mehr um Einkünfte und Bezüge sowie Ausbildungsbeihilfen der Kinder gekürzt.

Spenden

An den Nachweis von Spenden an Opfer von Naturkatastrophen werden künftig geringere Anforderungen gestellt. Als Nachweis genügt nun der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Steuerpflichtige in Abweichung der bisherigen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes wieder den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall gegenüber dem Finanzamt zu erbringen.
Das Finanzamt kann in bestimmten Fällen somit zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ein amtsärztliches Attest fordern, welches vor Beginn der Behandlung oder der Maßnahme ausgestellt sein muss.
Die vorstehenden Änderungen stellen einen Auszug der im Steuervereinfachungsgesetz 2011 enthaltenen Änderungen dar. Inwieweit die Änderungen tatsächlich entsprechend dem Namen des Gesetzes eine Vereinfachung bedeuten, wird die Anwendung des Gesetzes zeigen. 


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