10.06.2013

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Entschädigung für überlange Gerichtsverfahren

Gesetz verschafft betroffenen Klägern Anspruch auf Zahlungen ähnlich einem Schmerzensgeld
Foto: ccvision
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Immer wieder führt die lange Verfahrensdauer insbesondere bei Sozial- und Verwaltungsgerichten zu großer Unzufriedenheit bei den Klägern. Verfahren mit einer Dauer von 3 bis 4 Jahren sind keine Seltenheit, sondern der Regelfall. Seit dem 3. Dezember 2011 hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz vor überlangen Gerichtsverfahren (GVG) betroffenen Klägern die Möglichkeit eingeräumt, u. a. eine schmerzensgeldähnliche Entschädigung vom Staat für überlange Gerichtsverfahren zu fordern.

Ab welcher Verfahrensdauer besteht ein Anspruch auf Entschädigung?

Das Gesetz enthält hierzu keine klare Vorgabe. Es kommt entscheidend auf den Einzelfall an. Verfahren, bei denen die Einholung von Gutachten erforderlich ist, müssen mit Sicherheit anders beurteilt werden, als Verfahren in denen nur einfache rechtliche Fragen zu klären sind. Als Faust-
regel ist bei durchschnittlichem
Aufwand und Schwierigkeitsgrad eine Bearbeitungsdauer von circa 18 Monaten pro Instanz wohl als angemessen zu beurteilen.

Hat der Staat schon einmal solche Entschädigungen gezahlt?

Gemäß Presseerklärung des Landessozialgerichtes M-V wurde am 14.02.2013 die erste Entscheidung im Land M-V (Rechtstreit L 12 SF 3/12 EK) verkündet. Das Gericht verurteilte das Land zu einer Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer eines circa 6 ½ Jahre dauernden Rechtsstreites in Höhe von 5.200 Euro.

Um was ging es in diesem Rechtsstreit?

Gegenstand des Verfahrens war die Weitergewährung von Arbeitslosengeld in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes M-V. Das Gericht stellte fest, dass ein faires Verfahren im Sinne des Grundgesetzes unbedenklich bis zu einem
Jahr pro Instanz dauern dürfte. Die weitere Verfahrensdauer von 4 Jahren war nicht gerechtfertigt und daher zu entschädigen.

Was ist die Ursache für so lange Verfahren?

Als Ursache wird von der Gerichtsbarkeit häufig die Überlastung der Gerichte angeführt. Ob dies die alleinige Ursache für die überlangen Verfahren gerade in M-V ist, kann ich nicht beurteilen.

Was muss ich tun, um die Ansprüche geltend machen zu können?

Wichtig ist, sich selbst aktiv in das gerichtliche Verfahren einzubringen und frühzeitig die Klage zu begründen. Wenn das Gericht trotzdem nicht entscheidet, empfehle ich frühzeitig die Einlegung einer sogenannten Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG und im Anschluss daran die Prüfung der Entschädigungsansprüche gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt. 

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