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Eheleben vor Gericht
Zum Thema „Ehegattenunterhalt nach Scheidung” sprach SCHWERIN LIVE mit dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Ralph Hegewald aus der Schweriner Rechtsanwaltsund Steuerberatungskanzlei Ahrendt & Partner.
Herr Hegewald, was hat sich nach dem neuen Unterhaltsrecht für Ehegatten geändert?
Der Grundsatz der Eigenverantwortung wurde gestärkt. Jeder Ehegatte soll nach der Ehescheidung für seinen eigenen Unterhalt sorgen, d. h. der geschiedene Ehegatte hat die Obliegenheit, im eigenen Interesse nach der Scheidung sein wirtschaftliches Fortkommen zu sichern.
Muss ich denn jetzt nach der Ehescheidung keinen Unterhalt mehr zahlen?
So, wie Sie die Frage stellen, geht es vielen Bürgern, die verheiratet sind. Viele denken, dass kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss. So ist es aber nicht.
Muss ich also doch mit Unterhaltszahlungen nach einer Scheidung rechnen?
Ja, vorausgesetzt natürlich, Ihr Erwerbseinkommen ist höher als das des Ehegatten. Ihnen müssen darüber hinaus derzeit als sog. Selbstbehalt ca. 1.000 Euro verbleiben. Als Faustregel soll derzeit ca. ein Viertel der Ehedauer nachehelicher Unterhalt gezahlt werden, wenn Kinder keine Rolle mehr spielen. Dies gilt aber nur, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Ehebedingte Nachteile liegen dann vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat. Bei Vorliegen ehebedingter Nachteile ist der Unterhalt zeitlich nicht zu begrenzen. Die große Schwierigkeit ist aber, dass derjenige Ehegatte, der sich auf ehebedingte Nachteile beruft, diese darlegen und beweisen muss.
Wie ist das möglich? Ist das beweisbar?
Hier wird dem unterhaltsberechtigten Ehegatten etwas aufgebürdet, was wirklich im Regelfall schwer beweisbar ist. So bewegt man sich hier fast ausnahmslos im Bereich der Fiktion und das bei Gericht! Zum Beispiel müssen Sie sich darauf berufen, dass Sie eine qualifiziertere Ausbildung als die Erreichte hätten absolvieren können und darüber hinaus durch Ihre höhere Qualifikation eine finanziell lukrativere Arbeitsstelle mit mehr Erwerbseinkommen hätten bekleiden können. Dass dies von dem Ehegatten, der keinen Unterhalt zahlen will, anders dargestellt wird, versteht sich von selbst.
Sind auch Ausnahmen denkbar?
Ja. Es sind auch Fälle denkbar, dass Ehegattenunterhalt unbefristet geschuldet wird, ohne dass ehebedingte Nachteile vorliegen. Dies ist zwar selten der Fall, aber der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.5.2009 einer Ehefrau nach ca. 30-jähriger Ehe einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch anerkannt, weil sie sehr schwer erkrankt war. Hier wurde der Grundsatz der nachehelichen Solidarität in den Vordergrund geschoben und aus Billigkeitsgründen von einer Befristung abgesehen.
Wie sieht es mit Alttiteln aus, die vor der neuen Gesetzeslage geschaffen wurden? Kann ich diese abändern lassen?
Die Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Grundsätzlich ja. Am Rande darf ich erwähnen, dass der BGH nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts eine Abänderung ablehnte, sich dann aber ca. eineinhalb Jahre später selbst korrigierte. Schwierig ist es, wenn gerichtliche Vergleiche oder Eheverträge vorliegen, die über den Unterhalt auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten geregelt haben. Hier muss man sich dann den Einzelfall ansehen.
Wenn ich das alles höre, ist es doch schwierig sich im Unterhaltsrecht zurechtzufinden?
Auf jeden Fall. Jeder Ehegatte sollte unbedingt den Rechtsanwalt seines Vertrauens aufsuchen, weil die Gesetzeslage und Rechtsprechung zu den verschiedensten Unterhaltsansprüchen doch sehr weit auseinandergeht und ein Sich-selbst-Belesen zu großen Fehlern führt. Gerade in den letzten drei Jahren hat der Bundesgerichtshof viele neue Entscheidungen zum Unterhaltsrecht – auch oft sich selbst korrigierend! – verkündet.
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