16.01.2015

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Der Bundesgerichtshof schützt den eBay-Bieter

Gebrauchtwagen zum „Schnäppchenpreis“ von nur einem Euro?
Der Verkäufer ist gegenüber dem Käufer nicht schutzbedürftig. Foto: Fotolia
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Laut des aktuellen BGH-Urteils vom 12.11.2014 (Az. VIII ZR 42/14) kann der Käufer die Herausgabe eines ersteigerten PKW gegen Zahlung von einem Euro verlangen, wenn der Verkäufer die Auktion ohne Grund abbricht.

Herr Rechtsanwalt Stefan Korf, worum geht es genau in dem aktuellen Urteil des BGH?
Es sollte ein Gebrauchtwagen über die Auktionsplattform eBay verkauft werden. Der Verkäufer hatte den Startpreis von einem Euro angegeben. Der Käufer bot für einen Euro auf den Wagen und legte ein Höchstgebot von 555,55 Euro fest. Nach einigen Stunden brach der Verkäufer die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Käufer der einzige Bieter. Auf dessen Nachfrage teilte der Beklagte mit, dass er einen Käufer außerhalb der Auktion gefunden habe, der ihm 5.000 Euro für den Wagen zahle.

Was steht dem Käufer zu?
Der Käufer hat in dem Fall einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des PKW gegen Zahlung von einem Euro. Da sich der Verkäufer weigerte, diesen Anspruch zu erfüllen beziehungsweise den Wagen bereits weiterveräußert hatte, steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.999 Euro (Verkaufswert des PKW abzüglich des Gebotes von einem Euro) zu.

Wie kann es zu dem Schnäppchenkauf kommen?
Ein Vertragsschluss über eine Auktionsplattform kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay berechtigen den Verkäufer nicht, eine Auktion bei ungewünschtem Verlauf abzubrechen. Der Verkäufer hat die Auktion hier somit zu Unrecht beendet, sodass sich hieraus keine Änderungen für den Kaufvertrag ergeben können. Auch wenn es danach ungewöhnlich erscheint, dass ein Auto für nur einen Euro verkauft wird, ist der Vertrag wirksam.
Die beiderseitige Chance auf ein „Schnäppchen“ ist gerade typisch für eBay-Versteigerungen. Durch die Nutzung von eBay werde ein solches Missverhältnis in Kauf genommen. Da der Verkäufer auch einen Mindestpreis eingeben könne, ist er gegenüber dem Käufer nicht schutzbedürftig. Insbesondere hatte der Verkäufer durch den Abbruch der Auktion selbst verhindert, dass das Angebot von einem Euro überboten wurde.

Was hat der Verkäufer zu beachten?
Der Verkäufer muss bei werthaltigen Kaufgegenständen darauf achten, einen Mindestpreis für die Ersteigerung anzugeben, sonst trägt er das Risiko, diese gegen einen erheblich geringeren Kaufpreis als erwünscht an den Käufer übergeben zu müssen.
Ein Abbruch der Versteigerung ist nur unter den Voraussetzungen, wie eBay sie in den AGB angibt, gestattet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie wesentliche Fehler bei der Eingabe des Angebotes gemacht haben oder der Kaufgegenstand ohne Ihr Verschulden zerstört worden ist.

Was kann der Käufer tun?
Sie als Käufer können auf Grundlage der Entscheidung des BGH mutig auch Kaufsachen herausverlangen, wenn Sie als Höchstbieter nur einen geringen Preis geboten haben. Insbesondere bei abgebrochenen Versteigerungen sollten Sie als Bieter die Kaufsache nun einfordern, da der Abbruch der Aktion vermuten lässt, dass Sie ein wahres „Schnäppchen“ gemacht haben. Der Verkäufer schuldet Ihnen Herausgabe oder Schadensersatz!