12.04.2011

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Das Recht auf freie Tage

Urlaub wird grundsätzlich vom Arbeitgeber erteilt/Anspruch ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt
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Frau Weist, die Urlaubssaison steht bevor – was ist zu beachten? Grundsätzlich muss der Urlaub von dem Arbeitnehmer beantragt werden, es besteht keine Verpfl ichtung des Arbeitgebers, den Urlaub anzubieten. Dabei muss der Arbeitnehmer den Urlaubsantrag so rechtzeitig stellen, dass der Arbeitgeber seine Personalplanung auf die Abwesenheit des Arbeitnehmers einstellen kann.
Wie viel Urlaub steht einem Arbeitnehmer zu?
Dies ist im BUrlG geregelt, nachdem jedem Arbeitnehmer – nach Ablauf einer 6-monatigen Betriebszugehörigkeit – ein Mindesturlaubsanspruch von jährlich 24 Werktagen zu gewähren ist. Dies entspricht bei einer 5-Tage Woche 20 Arbeitstage. Ein Anspruch auf höheren Urlaub kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder auch aus Tarifvertrag ergeben. Dabei entspricht das Urlaubsjahr dem Kalenderjahr.
Kann jeder Arbeitnehmer den Urlaub so legen, wie er möchte?

Der Arbeitgeber ist derjenige, der den beantragten Urlaub erteilt. Dabei hat er die Wünsche des Mitarbeiters grundsätzlich zu berücksichtigen und der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers darf gemäß § 7 BUrlG nur aus zwei Gründen abgelehnt werden: Zum einen, wenn dringende betriebliche Gründe eine Abwesenheit des Arbeitnehmers entgegenstehen, zum anderen, wenn die Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers aus sozialen Gesichtpunkten Vorrang haben, z. B. in der Ferienzeit Eltern gegenüber ledigen oder kinderlosen Arbeitnehmern. Es ist durch die Rechtssprechung aber zum Teil auch als zulässig angesehen worden, dass der Arbeitgeber eine Haupturlaubszeit einseitig vorgibt, also Betriebsferien anordnet. Allerdings muss dem einzelnen Mitarbeiter auch außerhalb dieser Betriebsferien die Möglichkeit gegeben werden, einen geringeren Teil des Urlaubs in einem selbstbestimmten Zeitraum zu verbringen. In einigen Unternehmen ist es üblich, dass Urlaubswünsche in sogenannte Urlaubslisten eingetragen werden.
Besteht ein Recht zur Selbstbeurlaubung?
Das Recht besteht grundsätzlich nicht. Urlaubslisten, in die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche eintragen, sind für den Arbeitgeber nicht verbindlich. Tritt ein Arbeitnehmer seinen Wunschurlaub eigenmächtig ohne Zustimmung des Arbeitgebers an, kann dies schwerwiegende Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben. Dies gilt auch für den Fall der eigenmächtigen Verlängerung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer. Ist eine kurzfristige Einigung unmittelbar vor dem Wunschurlaub zwischen den Arbeitsparteien nicht möglich, muss ggf. das Arbeitsgericht in einem Eilverfahren Klärung herbeiführen.
Inwieweit ist eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das neue Kalenderjahr möglich?
Grundsätzlich ist der Urlaub zum Ende des Kalenderjahres vollständig zu nehmen. Eine Übertragung in das neue Kalenderjahr ist gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG wie folgt möglich: Bis zum 31.03., wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies erfordern. Erhebt der Arbeitnehmer bis Ende März allerdings keinen Anspruch auf die Urlaubsgewährung, so verfällt der Anspruch automatisch. Der Arbeitgeber ist nicht verpfl ichtet, auf den Verlust hinzuweisen. Unbegrenzt ist die Übertragung in das neue Kalenderjahr möglich, wenn die Arbeitsvertragsparteien dies vereinbart haben.
Was ist, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt?

Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubes, so werden die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Übrigens gilt die Pfl icht zur unverzüglichen Meldung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer auch für diesen Fall, dass der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt.
Gibt es die Möglichkeit der Übertragung des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit?
Die Arbeitsunfähigkeit hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Entstehen des Urlaubsanspruches. War der Arbeitnehmer jedoch bis mindestens zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt, so behält er nach der aktuellen Rechtssprechung seinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Im Einzelfall ist jedoch eine konkrete Beratung empfehlenswert.

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