15.12.2011

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bußgeld wegen Sommerreifen

Der Winter lässt nicht mehr auf sich warten: Was man in der kalten Jahreszeit beachten muss
foto: ccvision
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Herr Hegewald, der Winter steht vor der Tür, auch wenn er noch nicht ganz Einzug gehalten hat. Was muss der Autofahrer beachten?
Jeder Autofahrer sollte auf jeden Fall Winterreifen bzw. M+S-Reifen aufgezogen haben, da in der StVO eine sogenannte Winterreifenpflicht eingeführt wurde. Diese wurde zum 4. Dezember 2010 etwas konkreter gefasst. Danach muss jeder Autofahrer M+S-Reifen aufziehen lassen (das „M“ steht für Matsch und das „S“ für Schnee). Dabei handelt es sich nicht ausschließlich um klassische Winterreifen, denn hierzu zählen auch Allwetterreifen. Wichtig ist nur, dass auf dem Profil der Reifen das M+S-Symbol versehen ist.

Legt das Gesetz einen Zeitraum fest, in welchem die M+S-Reifen aufgezogen werden müssen?
Nein, hier hat der Gesetzgeber keine allgemeine Regelung getroffen. Im Gesetz heißt es, dass bei Glatteis, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte die „Winterreifenpflicht“ besteht. Wer insofern auf Sicherheit gehen möchte, müsste nach allgemeiner Verkehrsanschauung die Winterreifen von Oktober bis zum Wochenende nach Ostern aufziehen lassen.

Was riskiert der Verkehrsteilnehmer, der keine Winterreifen aufziehen lässt?
Das Bußgeld ist seit dem 4. Dezember 2010 verschärft worden. Künftig muss der Verkehrsteilnehmer mit einer Geldbuße von 40 Euro rechnen, was auch mit einer Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister verbunden ist. Die Geldbuße kann auf 80 Euro erhöht werden, wenn durch die falsche Bereifung andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Zu beachten ist auch die Regelung in der Kaskoversicherung. Der Autofahrer läuft Gefahr, dass die Kaskoversicherung die Zahlung ganz oder teilweise verweigert. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber auch noch, dass die vorgeschriebene Profiltiefe eingehalten wird. Das Gesetz sieht eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm vor.

Anderes Thema – Was ist für die Eigentümer und Mieter in Schwerin bei Schnee- und Eisglätte zu beachten?
In Schwerin wird die Reinigung der öffentlichen Straßen, Gehwege, Radwege, Verbindungs- und Treppenwege durch die Straßenreinigungssatzung geregelt. Zunächst ist die Landeshauptstadt Schwerin reinigungspflichtig, die aber nach der Straßenreinigungssatzung die Aufgaben im Wesentlichen an die Eigentümer übertragen hat. Hierzu findet sich in der Straßenreinigungssatzung ein Katalog der Straßen, die davon betroffen sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei vermieteten Objekten die Eigentümer die Straßenreinigungspflicht oft auf die Mieter umgelegt haben. Interessant ist zu wissen, dass der Eigentümer bzw. Mieter verpflichtet ist, in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr nach beendetem Schneefall den Schnee zu beseitigen. Sollte nach 20 Uhr Schnee gefallen sein, so ist nach der Straßenreinigungssatzung der Eigentümer bzw. Mieter verpflichtet, den Schnee bis zum nächsten Tag 7 Uhr zu beseitigen. Bei der Reinigung dürfen auch nur abstumpfende Stoffe verwendet werden; auftauende Mittel sind untersagt.
Die Straßenreinigungssatzung bestimmt auch, wie weit zu reinigen ist. Gehwege inkl. der Radwege sind komplett von Schnee und Eis zu befreien. Bei Fußgängerzonen ist der Eigentümer verpflichtet, von der Grundstücksgrenze 1,50 Meter zu räumen und bei verkehrsberuhigten Straßen die halbe Breite der Straße. Wie bereits ausgeführt, darf Salz nicht verwendet werden.

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