11.12.2012

Wirtschaft PR-Anzeige

BGH verschärft Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrott

Interview mit Thomas Piehl
Thomas Piehl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
like-imagelike-image
share email
dislike-imagedislike-image

Herr Rechtsanwalt Piehl, welche Tathandlungen stellt § 283 StGB unter Strafe?

Der Bankrottstraftatbestand des § 283 StGB ist sehr komplex. Beispielhaft seien folgende Sachverhalte genannt:

Wer als Unternehmer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

- im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Unternehmen zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände beiseiteschafft oder zerstört, hat Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren zu erwarten

- gleichermaßen bestraft werden kann, wer sich als Unternehmer unter diesen Umständen Waren noch auf Kredit verschafft und diese in unredlicher Weise deutlich unter Wert veräußert oder anderweitig abgibt

-  in gleichem Umfang bestraft werden kann auch, wer als bilanzierungspflichtiger Unternehmer Bilanzen nicht erstellt oder diese sogar bewusst verfälscht.

Durch Unternehmer häufig nicht bedacht wird, dass sogar ohne entsprechenden Vorsatz, d.h. bei nur fahrlässiger oder leichtfertiger Begehungsweise erhebliche (Freiheits-)Strafen in Betracht kommen können.

Wie hat sich die Rechtsprechung geändert?

Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war die Strafbarkeit eines vertretungsberechtigten Organs, also insbesondere  eines  Geschäftsführers einer GmbH (§ 14 Abs.1 Nr.1 StGB), nur dann gegeben, wenn dieser zumindest auch im Interesse der GmbH gehandelt hat. Es musste also ein Bezug zum Geschäftsbetrieb vorliegen.
An dieser sogenannten „Interessentheorie“ hält der 3. Strafsenat des BGH nach seiner aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 15.05.2012, Az.: 3Str118/11) nicht länger fest.

Eine Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers kommt demnach bereits dann in Betracht, wenn es an einem Bezug zum Geschäftsbetrieb fehlt.

Herr Rechtsanwalt Piehl, was raten Sie GmbH-Geschäftsführern?

GmbH-Geschäftsführer sollten sich eingehend rechtlich beraten lassen. Sogenannte „Compliance Beratung“ für Geschäftsführer wird immer wichtiger, um von vornherein zu verhindern, dass z.B. strafbare Handlungen aus bloßer strafrechtlicher Unwissenheit heraus begangen werden.
Nicht nur GmbH-Geschäftsführer sehen sich zunehmend zur Kontrolle des eigenen unternehmerischen Verhaltens zur Meidung von Haftungsfolgen gezwungen. Die Komplexität der drohenden straf-, insolvenz-, steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Risiken setzt eingehende sowie umfassende „Compliance-Beratung“ voraus.     

Kanzlei Ahrendt & Partner

Kanzlei Schwerin
Johannes-Stelling-Straße 1
19053 Schwerin
Telefon:    0385 - 59 13 90
Telefax:    0385 - 59 13 944
Telefax:     0385 - 59 13 955
schwerin@ahrendt-partner.de
www.ahrendt-partner.de

Kanzlei Rostock
Augustenstraße 21
18055 Rostock
Telefon:    0381 - 45 35 58
Telefax:    0381 - 45 35 57
Mobil:    0172 - 319 61 24
rostock@ahrendt-partner.de
www.ahrendt-partner.de