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Arbeiten an den Feiertagen?
Auf die Frage, ob man an Feiertagen arbeiten muss, gibt es eine eindeutige Antwort. Das Arbeitszeitgesetz verbietet nämlich in § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die Arbeit an allen Feiertagen. Der erste und zweite Weihnachtsfeiertag gehören ebenso wie Neujahr und der 1. Mai dazu. Eine Ausnahme gilt nur für bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel bei Rettungsdienst oder Polizei, in Gaststätten, auf Märkten oder in der Landwirtschaft. Diese Ausnahmen sind in § 10 ArbZG aufgeführt (siehe unten).
Wer also an Feiertagen arbeiten muss, mag sich die Frage stellen, ob er dann einen Zuschlag bekommt. Grundsätzlich ist das aber nur dann der Fall, wenn der anwendbare Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag das vorsehen. Ansonsten muss zu den üblichen Bedingungen gearbeitet werden. Wird ein Zuschlag gezahlt, ist dieser übrigens teilweise steuerfrei.
Manchmal vernimmt man die landläufi ge Meinung, dass Arbeitnehmer an Tagen wie beispielsweise Heiligabend oder Silvester nicht arbeiten müssten. Das ist aber nicht richtig. Heiligabend und Silvester sind in keinem Land gesetzliche Feiertage. An diesen Tagen muss also gearbeitet werden. Nur der erste und zweite Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr sind gesetzliche Feiertage, sodass hier ein Beschäftigungsverbot besteht. Die Vergütung muss für diese Tage aber trotzdem gezahlt werden, auch wenn nicht gearbeitet wird.
Im Einzelnen müssen Beschäftigte folgender Berufszweige an Feiertagen arbeiten:
- Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr
- Personen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung
- in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pfl ege und Betreuung von Personen
- in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
- bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen
- beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken
- beim Rundfunk, bei der Tagesund Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen mit Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt
- bei Messen, Ausstellungen und Märkten sowie bei Volksfesten
- in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren
- in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfallund Abwasserentsorgungsbetrieben
- in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pfl ege von Tieren
- im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen
- bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen
- zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten
- zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen
(tw) Quelle: www.recht-gehabt.de
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