15.05.2015

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Anspruch bei Flugverspätung

Mit einer Entscheidung vom 17. März 2015 stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte der Fluggäste
Rechtsanwältin Susanne Stutz
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Die Urlaubszeit steht bevor. Die Flugreise ist schon gebucht. Welche Rechte bestehen, wenn sich der Flug  verspätet oder verlegt wird? Im Gespräch mit Rechtsanwältin Susanne Stutz von der Kanzlei „Opens external link in new windowAdjuris – Rechtsanwälte und Steuerberater“.

Frau Stutz, welche Ansprüche bestehen, wenn sich mein Abflug verspätet?
Die ausführende Fluggesellschaft muss eine Entschädigung zahlen, wenn sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätet und diese für die Verspätung verantwortlich ist. Dies trifft zum Beispiel bei technischen Defekten zu. Nicht verantwortlich ist die Fluggesellschaft in der Regel für Streiks und wetterbedingte Startverzögerungen. Desweiteren muss der Reisende sich selbst pünktlich am Check-in eingefunden haben.

Wie hoch sind die Entschädigungen?
Der Entschädigungsbetrag staffelt sich nach der Länge der Flugstrecke. Die Entschädigung beträgt 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von bis zu 1.500 Kilometer; 400 Euro bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 Kilometern und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 Kilometer und 3.500 Kilometer und 600  Euro bei allen anderen Flügen.

Welche Besonderheiten gelten bei Zubringerflügen?
Der Europäische Gerichtshof hat am 26. Februar 2013 entschieden, dass ein Fluggast auch dann eine Entschädigung erhält, wenn er wegen eines leicht verspäteten Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst. Das Urteil besagt, dass die Verspätung am Endziel entscheidend ist. Bis zu diesem Urteil war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall von mehrteiligen Flügen (also Zubringerflug und Langzeitflug) jeder einzelne Flug getrennt betrachtet werden müsste.

Welche weiteren Ansprüche habe ich bei Flugverspätungen
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Es gibt einen  Anspruch auf Versorgungsleistungen. Dieser ist ebenfalls gestaffelt. Ein Anspruch besteht, bei Verspätungen von
– zwei Stunden und mehr bei einer Flugstrecke bis zu 1500 Kilometer,  
– drei Stunden und mehr bei einer weiteren Flugstrecke als 1500 Kilometer innerhalb der EU oder bis zu 3500 Kilometer oder
– vier Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU und weiter als 3500 Kilometer.  
Diese Leistungen müssen die Fluggesellschaften auch erbringen, wenn sie für die Verspätung nicht verantwortlich sind. Hierzu zählen Mahlzeiten, Getränke, kostenlose Telefonate oder im Notfall eine Hotelunterkunft und der Transfer zu dieser.

Welche Rechte habe ich, wenn die Fluggesellschaft meinen Flug verlegt?
In diesem Zusammenhang ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. März dieses Jahres von Bedeutung. In dieser buchten die Reisenden einen Flug in die Türkei, welcher am 28. Oktober 2011 für 9 Uhr vorgesehen war. Zwei Wochen vor Antritt der Reise teilte der Reiseveranstalter mit, dass der Flug am selben Tag, aber erst um 15.30 Uhr starten werde. Die Reisenden verklagten die Fluglinie entsprechend der oben dargestellten Staffelung auf einen Betrag in Höhe von 400 Euro.  Der Bundesgerichtshof gab den Reisenden Recht. Ein Entschädigungsanspruch besteht unter den Voraussetzungen, dass eine Buchungsbestätigung für den ursprünglichen Flug vorgelegt werden kann und aus der Umbuchungsmitteilung zweifelsfrei  zu entnehmen ist, dass das Luftverkehrsunternehmen die Beförderung für den ursprünglich gebuchten Termin nicht vornehmen wird.  Die persönliche pünktliche Anwesenheit am Check-in Schalter  wird nicht verlangt, da bereits klar ist, dass die Beförderung nicht erfolgen wird.

Frau Stutz, wann verjähren Ansprüche gegen die Fluggesellschaften?

Grundsätzlich können die Ansprüche innerhalb von drei Jahre ab dem geplanten Flugdatum geltend gemacht werden. Die  dargestellten Fluggastrechte gelten für alle Flüge, die in der EU starten und für alle die in der EU landen, wenn die Fluggesellschaft in der EU ihren Sitz hat. Ich empfehle jedem Betroffenen nicht zu lange abzuwarten und Ansprüche gegenüber der  Fluggesellschaft zeitnah geltend zu machen. Hierbei sind wir gern behilflich.