20.08.2021

Aktuelles

Jetzt schon wählen – per Brief

Bundestags- und Landtagswahl am 26. September – Wahlschein kann bereits beantragt werden
Ausfüllen und ab damit in den Briefkasten!
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Die Wahlen rücken näher: Am Sonntag, 26. September, wird in unserem Land gleich doppelt gewählt: der Bundestag und der Landtag. Demnächst werden die Wahlunterlagen verschickt. Diese enthalten die Wahlbenachrichtigung. Wer die Benachrichtigung  im Wahllokal vorzeigt, erleichtert den Wahlhelfern die Arbeit.

Ohne Benachrichtigung kann auch im Wahllokal gewählt werden, dann ist es aber notwendig, sich zum Beispiel mit Personalausweis oder Reisepass zu legitimieren. Es empfiehlt sich ohnehin, ein solches Dokument im dabei zu haben, denn bei Zweifel an der Indentität des Wählers muss er sich damit ausweisen.

Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung findet sich gleichzeitig der Antrag auf Briefwahlunterlagen. Briefwahl ermöglicht es Bürgern, die am Wahltag nicht im Wahllokal erscheinen können oder wollen, ihre Stimme abzugeben. Briefwähler müssen auch nicht begründen, warum sie auf postalischem Weg wählen.

Eilige Briefwähler brauchen übri­gens nicht zu warten, bis sie ihre Wahlbenachrichtigung im Kasten haben, um die nötigen Unterlagen anzufordern, sondern können sich auch schon vorher mit dem Anliegen an die Gemeinde wenden. Möglich ist dies per E-Mail (wahlbehoerde@schwerin.de).

Man darf sich Wahlschein und Stimmzettel auch persönlich in der Verwaltung abholen und dort wählen. Das Schweriner Briefwahllokal befindet sich diesmal in der früheren Stadtbibliothek (Wismarsche Straße 144).
Per Vollmacht kann alternativ eine Vertrauensperson beauftragt werden, die Unterlagen zu besorgen.

Das Einsenden des ausgefüllten Briefwahlstimmzettels ist innerhalb Deutschlands über die Deutsche Post gratis. Aus dem Ausland hat der Wähler das Porto selbst zu bezahlen.

Der Antrag auf Briefwahl muss bis 24. September, 18 Uhr, eingegangen sein. So kurz vor Ultimo werden die Unterlagen allerdings nicht mehr zugeschickt, sondern müssen selbst abgeholt werden. Die Stimme zählt nur dann, wenn sie bis zum 26. September, 18 Uhr, vorliegt.

Einen Wahlschein benötigt auch, wer zwar nicht per Brief, jedoch in einem anderen als dem ihm zugewiesenen Lokal wählen gehen möchte.